Sexspielzeuge werden nicht zur Behandlung bestimmter Krankheitsbilder eingesetzt – findet jedenfalls das OVG Niedersachsen. Eine Apotheke muss den "Joystick" deswegen aus ihrem Sortiment nehme.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat entschieden, dass eine (Versand-)Apotheke nicht mit Erotikspielzeug handeln darf (Beschl. v. 10.01.2017, Az. 13 LA 188/16). Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte der Versandapotheke aus dem Landkreis Osnabrück den Verkauf des Vibrators "Joystick" verboten. Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hatte die Klage gegen das Verbot abgewiesen.
Der Verkauf von Vibratoren, "Joysticks" und anderem Erotikspielzeug verstoße gegen apothekenrechtliche Vorschriften, entschied das OVG. Da es sich bei den Produkten nicht um apothekenübliche Ware i.S. der Apothekenbetriebsordnung handele, dürften sie nicht verkauft werden. Apothekenüblich seien nur Produkte, die nach objektiven Maßstäben - nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Herstellers oder Verkäufers - einen unmittelbaren Gesundheitsbezug hätten.
Mit Vibratoren werden keine Krankheiten behandelt
Die Ansicht der Apotheke, bei den genannten Produkten stehe die Gesundheitsförderung im Vordergrund, weil hiermit ein erfülltes Sexualleben ermöglicht und in diesem Zusammenhang die Entspannung gefördert werde, teilte das Gericht nicht. Auch ein durchschnittlicher Verbraucher habe nicht die Vorstellung, dass die fraglichen Produkte zur Behandlung von bestimmten Krankheitsbildern eingesetzt würden, sondern halte sie vielmehr für bloße Mittel zur sexuellen Anregung bzw. Entspannung. Dafür spreche auch die konkrete Ausgestaltung der Internetseite, wo die Produkte unter der Rubrik "Lust und Liebe" angeboten worden seien.
Die Untersagungsverfügung der Apothekerkammer sei zudem auch hinreichend bestimmt. Bei dem Begriff "Erotikspielzeug" handele es sich um einen auf dem Markt eingeführten Begriff zur Bezeichnung eines charakteristischen, üblicherweise in Erotikshops angebotenen Sortiments. Die Kammer habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Osnabrücker Apotheke auch nach der Begründung der Untersagungsverfügung eine Abgrenzung zwischen derartigen Spielzeugen und apothekenüblichen Waren möglich war.
acr/LTO-Redaktion
OVG Niedersachen zur Gesundheitsförderung: . In: Legal Tribune Online, 12.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21757 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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