Seit Jahren wird über die Kölner Bettensteuer gestritten. Auch nach
der Entscheidung des OVG NRW vom Mittwoch, das die alte Satzung für nichtig erklärte, will die Stadt nicht auf die Einnahmen verzichten. Die neue Satzung, die bereits in Kraft ist, dürfte wohl ebenfalls vor Gericht landen.
Im Streit um die Kölner Bettensteuer ist kein Ende in Sicht. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erklärte am Mittwoch zwar die Satzung der Stadt Köln aus dem Jahr 2010 für nichtig. Die rechtliche Auseinandersetzung dürfte aber weitergehen. Der in Münster erfolgreiche Kölner Hotelier will auch gegen die inzwischen vom Kölner Stadtrat geänderte Satzung klagen.
"Die Satzung stellt nicht sicher, dass alles zu Recht besteuert wird", hieß es in der Begründung des Urteils (v. 23.01.2013, Az. 14 A 1860/11). Deshalb sei sie verfassungswidrig. Die Münsteraner Richter schlossen sich damit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bettensteuer aus dem Juli vergangenen Jahres an. Danach dürfen dienstliche Reisen und Übernachtungen von Touristen nicht gleich behandelt werden, da die Bettensteuer eine Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes sei. Dienstreisen müssen steuerfrei bleiben. Dabei habe der Hotelier zu prüfen, welche Übernachtung dienstliche oder touristische Gründe hat. Das sei aber nicht umsetzbar, entschied das OVG pragmatisch und schloss sich nach Angaben des Pressesprechers auch in der Begründung seiner Entscheidung ganz dem BVerwG an.
Vertreter der Stadt Köln kündigten nach dem Urteil an, an der Bettensteuer festzuhalten. Im Dezember hatte der Rat der Stadt zum 1. Januar 2013 eine neue Satzung verabschiedet, mit der er das Urteil aus Leipzig und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen berücksichtigen wollte.
Auch gegen diese will der Kölner Hotelier Wolf Hönigs nun nach dem Erfolg in Münster vorgehen. Der erste Rechtsstreit hatte über zwei Jahre gedauert.
Deutliche Worte aus Münster nach Köln
Ob Einnahmen aus der Bettensteuer jetzt zurückgezahlt werden, müsse der Rat der Stadt Köln entscheiden, sagten Vertreter der Kölner Stadtverwaltung in Münster. Der Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) begrüßte das Urteil und forderte den Kölner Oberbürgermeister auf, auf die Bettensteuer zu verzichten und alle bisher eingezogenen Steuern zu erstatten.
Der Vorsitzende Richter des 14. Senats, Otmar Schneider, richtete mehrmals deutliche Worte an die Vertreter der Stadt Köln: "Das Innenverhältnis zwischen Hotelier und Gast hat Sie nicht zu interessieren." Auch geizte er zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht mit Hinweisen zur Vorgabe des BVerwG in
Leipzig. "Die Luft ist doch eigentlich raus. Aber es ist natürlich ihr gutes Recht zu sagen, alles Quatsch, was die Jungs da in Leipzig gemacht haben, macht ihr das in Münster mal besser", sagte Schneider. Das OVG sei zwar nicht an das Urteil aus Leipzig gebunden, es wirke aber daran mit, ein einheitliches Recht zu entwickeln.
Köln war 2010 die erste Stadt in Nordrhein-Westfalen, die die als Kulturförderabgabe einbehaltene Bettensteuer eingeführt hatte. Dem Beispiel folgten weitere Kommunen. Nach Klagen von Hoteliers gab es unterschiedliche Urteile an den Verwaltungsgerichten. Einige Kommunen, darunter Wuppertal, zogen daraufhin ihre Pläne zurück.
dpa/pl/LTO-Redaktion
Trotz OVG-Urteil aus Münster: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8027 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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