Das Technische Hilfswerk bekommt die Kosten für einen Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006 nicht erstattet, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Das Niedersächsische OVG in Lüneburg hat am Montag die Anträge auf Zulassung der Berufungen gegen zwei entsprechende Urteile des VG Lüneburg abgewiesen.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Anträge des Technischen Hilfswerks (THW) auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile der Vorinstanz vorliegen. Es existiere zwar eine spezielle Kostenregelung im THW-Gesetz. Diese sei aber erst im Juli 2009 in Kraft getreten und gilt daher nicht für die 2006 geleistete Hilfe (Beschl. v. 20.02.2012, Az. 11 LA 217/11 und 11 LA 224/11).
Ein Anspruch des THW auf Erstattung der Einsatzkosten könne auch nicht auf die allgemeinen Vorschriften über die Auslagenerstattung bei Amtshilfe gestützt werden. Das THW hat im Wesentlichen Personalkosten für den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer und Sachkosten geltend gemacht. Derartige Ausgaben seien jedoch von der Behörde zu tragen, die Amtshilfe leistet. Erstattet werden könnten außerdem nur Auslagen, das heißt nachweisbare Baraufwendungen. Hier habe das THW seine Aufwendungen aber überwiegend pauschaliert abgerechnet oder nicht nachgewiesen.
Hintergrund des Streits waren Hilfsleistung des THW anlässlich des Elbe-Hochwassers 2006. Das THW forderte für seinen Einsatz vom Landkreis Lüneburg die Erstattung von rund 222.000 Euro und vom Landkreis Lüchow-Dannenberg von rund 680.000 Euro. Die Landkreise lehnten Zahlungen ab, weil das THW bei früheren Einsätzen keine Kosten geltend gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat die im Dezember 2009 erhobenen Zahlungsklagen des THW gegen den Landkreis Lüneburg und den Landkreis Lüchow-Dannenberg abgewiesen, weil es für den in dieser Form geltend gemachten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gebe. Auch vor dem OVG hatte das THW keinen Erfolg.
plö/LTO-Redaktion
OVG Lüneburg zum Elbe-Hochwasser 2006: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5635 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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