OVG Rheinland-Pfalz zu amtlichen Äußerungen: Weihnachtsgrußwort muss unparteilich sein

12.03.2013

Der Ortsbürgermeister von Langenlosheim nahm in einem Grußwort im Mitteilungsblatt der Gemeinde zu bundes- und landespolitischen Themen Stellung. Das OVG Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass die Kreisverwaltung Bad Kreuznach ihm hierfür zu Recht einen Verweis erteilt hat.

Am 24. Dezember 2010 erschien im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts von Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort des Ortsbürgermeisters, in dem dieser die Arbeit der Kanzlerin lobte, die Opposition im Bund kritisierte und die Landespolitik kommentierte. Im März 2012 erteilte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach dem Ortsbürgermeister dafür als Disziplinarmaßnahme einen Verweis. Seine hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz keinen Erfolg (Beschl. v. 04.03.2013, Az. 3 B 10105/13.OVG).

Das OVG führte aus, der Ortsbürgermeister habe schuldhaft die ihm als kommunalem Wahlbeamten obliegenden Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt. Das Grußwort sei eine amtliche Äußerung gewesen. Ein "parteiergreifendes Verhalten" sei dem Beamten in einer amtlichen Tätigkeit jedoch untersagt. Außerdem habe er mit seinen Äußerungen zu bundes- und landespolitischen Angelegenheiten die Grenze der gemeindlichen Verbandskompetenz nicht beachtet, die auch für die Öffentlichkeitsarbeit gelte.

hog/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz zu amtlichen Äußerungen: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8311 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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