Facebook darf nach einer Entscheidung des OVG Hamburg vorerst keine personenbezogenen Daten deutscher Nutzer des Messengerdienstes WhatsApp verwenden. Der Beschluss ist vorläufig, der Konzern könnte noch klagen.
Hamburgs Datenschutzbeauftragter hat sich erneut gerichtlich gegen Facebook durchgesetzt. Der Konzern, der sein europäisches Geschäft zum Großteil von Irland aus betreibt, darf auf Grundlage der bisher abgeforderten Einwilligung laut Hamburgischem Oberverwaltungsgericht (OVG) die personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer fürs Erste weder erheben noch speichern (Beschl. v. 26.02.2018, Az.5 Bs 93/17).
Das OVG bestätigte damit eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts der Hansestadt, gegen die Facebook Beschwerde eingelegt hatte. Die Richter argumentierten, dass die Zustimmung der Anwender zu den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften entspreche.
Dem Verfahren vorausgegangen war eine Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar, der Facebook im Herbst 2016 die Pläne zur Verwendung einiger Informationen über deutsche WhatsApp-Nutzer untersagt hatte.
Datenschutz deutscher Nutzer hat Vorrang
In der Mitteilung des OVG heißt es zwar, es sei offen, ob diese Untersagungsverfügung rechtmäßig sei, insbesondere, ob deutsches Datenschutzrecht zur Anwendung gelange und ob der Datenschutzbeauftragte in diesem Fall gegen das in Irland ansässige soziale Netzwerk vorgehen dürfe.
Dennoch kamen die Richter zu dem Entschluss, dass sich die Untersagung nicht als "offensichtlich rechtswidrig" erweise. Denn die eingeforderte Zustimmung zu den neuen Bedingungen
und Datenschutzrichtlinien entspreche voraussichtlich nicht den deutschen Datenschutzvorschriften. Konkret heißt es in der Mitteilung des OVG: "Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen deutscher WhatsApp-Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten."
"Der Beschluss des OVG bestätigt unsere Anordnung, die von Facebook offenbar national beachtet und umgesetzt wurde", erklärte Caspar. Ein Massendatenabgleich habe nicht stattgefunden. "Das Verfahren setzt Maßstäbe gerade mit Blick auf den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Unternehmen und Diensten eines Konzerns und muss künftig unter der Datenschutzgrundverordnung auch im Europäischen Kontext Beachtung finden."
Der Beschluss des OVG betrifft nur die Entscheidung über den Eilantrag. Ein Klageverfahren könne sich "gegebenenfalls in der Hauptsache anschließen", erklärte ein Sprecher des OVG. Diese Entscheidung liege nun bei Facebook.
Der US-Konzern hatte WhatsApp 2014 für etwa 22 Milliarden Dollar gekauft. Damals war zunächst erklärt worden, dass die Daten bis auf Weiteres getrennt bleiben und WhatsApp weiterhin unabhängig agieren solle. Im Spätsommer 2016 kündigte WhatsApp jedoch an, künftig die Telefonnummer des Nutzers an Facebook weiterzugeben. Außerdem sollen mit der Konzernmutter Informationen darüber geteilt werden, wie häufig der Kurzmitteilungsdienst genutzt werde. Dadurch sollten Werbung und die Freunde-Vorschläge in Facebook-Diensten verbessert werden, hieß es. Zugleich wurde versichert, dass Facebook keinen Zugang zu Inhalten der Kurznachrichten bekomme - auch weil diese verschlüsselt seien.
hs/LTO-Redaktion
OVG zur Datenweitergabe: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27291 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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