Die laufenden Versuchsreihen mit Affen und Ratten am Institut für Hirnforschung der Universität Bremen dürfen vorläufig fortgeführt werden. Das haben die Verwaltungsrichter in einem am Freitag bekannt gegebenen Eilbeschluss entschieden.
Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist nach wie vor offen, wie der Rechtsstreit in der Hauptsache ausgehen wird. Deshalb könne über die beantragte Verlängerung von einem Jahr nur aufgrund einer Folgenabwägung entschieden werden (Beschl. v. 25.11.2011, Az. 1 B 272/11).
Das Verfahren war notwendig geworden, weil eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts (VG) vom 16.06.2010 bis zum 30.11.2011 befristet war. Das OVG verlängerte diese einstweilige Anordnung nun um ein weiteres Jahr. Die Anordnung betrifft nur die Fortführung der laufenden, noch nicht abgeschlossenen Versuchsreihen. Die Durchführung neuer Versuchsreihen, deren Genehmigung die Behörde am 03.11.2011 abgelehnt hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Streit um die Tierversuche an der Universität Bremen brach im Jahr 2008 auf, als die Gesundheitsverwaltung eine weitere Genehmigung der am Institut für Hirnforschung durchgeführten Tierversuche ablehnte, weil diese aus ihrer Sicht ethisch nicht gerechtfertigt und damit mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar seien. Der Streit um die Verweigerung der Genehmigung ist inzwischen im Berufungsverfahren vor dem OVG Bremen anhängig. Aus diesem Grund war das OVG auch für die jetzt erlassene einstweilige Anordnung zuständig.
Tierschutz vs. Wissenschaftsfreiheit
Nach Ansicht der Richter ist im Rahmen einer Abwägung auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass dem Tierschutz als Staatsziel ein hoher Rang zukomme. Auf der anderen Seite sei das Interesse eines Forschers an der Durchführung eines Forschungsvorhabens von der Wissenschaftsfreiheit geschützt.
Das Interesse des Forschers an der vorläufigen Fortführung seines Vorhabens überwiege hier nicht zuletzt deshalb, weil es um Versuchsreihen gehe, die mit behördlicher Genehmigung begonnen und dann aufgrund eines vom VG erlassenen einstweiligen Anordnung fortgeführt worden seien. Hierfür sei eine wissenschaftliche Infrastruktur eingerichtet und inzwischen ein erheblicher wissenschaftlicher Aufwand erbracht worden. Ein Abbruch der Versuche würde den Erfolg der bislang unternommenen Forschungsanstrengungen in großen Teilen vereiteln oder zumindest beeinträchtigen.
Dem sei durch eine Anpassung der Befristung, die das VG vorgenommen habe, Rechnung zu tragen. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes über die Befristung der Genehmigung bildeten keine starre Grenze für die Dauer der jeweiligen Vorhaben, sondern hätten lediglich eine Kontrollfunktion. Sie dienten dazu, die Vorhaben im Lichte neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse regelmäßig zu überprüfen. Führe diese Überprüfung zu keiner veränderten Beurteilung, könne die Genehmigung verlängert werden. Nach derzeitigem Sachstand lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass in dieser Hinsicht die Genehmigungsvoraussetzungen entfallen seien.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Bremen: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4901 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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