OVG Bremen lehnt Eilanträge ab: Masken bleiben auf, Fit­ness­stu­dios bleiben zu

12.05.2020

Auch das OVG Bremen hält die Maskenpflicht nicht für einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff. Außerdem bleiben die Fitnessstudios in der Hansestadt weiter geschlossen, entschied das Gericht am Dienstag.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat zwei Eilanträge gegen die Corona-Verordnung des Landes abgelehnt. Die bestehende Verpflichtung, in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, schränke das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht unverhältnismäßig ein. Das Öffnungsverbot für Fitnessstudios sei zum aktuellen Zeitpunkt ebenso verhältnismäßig, entschied das Gericht (Beschl. v. 12.05.2020, Az. 1 B 140/20 – Masken und 1 B 144/20 - Fitnessstudios).

Nach Ansicht der Bremer Richter diene die sogenannte Maskenpflicht dem legitimen Ziel, die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus gerade vor dem Hintergrund der erfolgten Lockerungen gering zu halten. Hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme könne sich die Verordnungsgeberin auf die Bewertung des hierzu berufenen Robert Koch-Instituts stützen, wonach auch einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen infektiöse Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen würden, abfangen könnten. Ähnlich entschied auch das Berliner Verwaltungsgericht am Dienstag.

Auch die Regelungen zum Öffnungsverbot für Fitnessstudios beruhe laut Gericht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz und sei aktuell verhältnismäßig. Gerade in Sportstudios komme es während der Kurse, dem individuellen Training und bei der Geräteeinweisung zu infektionsbegünstigenden persönlichen Kontakten. Maßnahmen wie die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln oder zur Steuerung der Zahl der Besucher seien nicht gleich effektiv wie die Schließung.

Eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Einzelhandel erkannte das OVG nicht. Die jeweiligen Abläufe, insbesondere die Möglichkeiten zur Vermeidung persönlicher Kontakte unterschieden sich maßgeblich, hieß es. Eine mögliche Ausnahme für den Betrieb von Freiluftsportanlagen sei ebenfalls sachlich gerechtfertigt, "da sich die für Infektionen relevanten Aerosole unter freiem Himmel offensichtlich anders verteilten als in geschlossenen Räumen."

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Bremen lehnt Eilanträge ab: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41596 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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