Der 4. Senat des OVG hat mit Beschluss vom Dienstag das Land Berlin im Wege des Eilrechtsschutzes verpflichtet, einen Bewerber vorläufig in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats aufzunehmen. Das VG Berlin hatte dies noch mit der Begründung abgelehnt, es fehle an dem erforderlichen Haushaltsgesetz.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) bestünden gegen die Einstellungspraxis der Senatsverwaltung erhebliche Bedenken, so dass der antragsstellende Bewerber einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst glaubhaft gemacht habe. Das Fehlen eines Haushaltsgesetzes stehe diesem Anspruch nicht entgegen.
Stütze sich die Senatsverwaltung für eine bestimmte haushaltsrelevante Ausgabe – wie hier für die Einstellung von Bewerbern in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter – auf die verfassungsunmittelbare Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltsführung (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin), könne diese Entscheidung allein vom Verfassungsgerichtshof, nicht aber von den Verwaltungsgerichten überprüft werden. Von fehlenden Haushaltsmitteln zur Finanzierung der Ausbildung könne jedenfalls nicht ausgegangen werden, da Einnahmen auch ohne einen festgestellten Haushalt fließen würden (Beschl. v. 28.02.2012, Az. 4 S 10.12).
Der Bewerber hatte sich zum Einstellungstermin 1. Februar 2012 um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für den höheren Schuldienst beworben. Die zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte dies mit der Begründung ab, der Antragsteller gehöre nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht zu den zu diesem Einstellungstermin einzustellenden Bewerbern. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht (VG) mit der Begründung abgelehnt, dass es an dem erforderlichen Haushaltsgesetz fehle, weil das Land Berlin für das Jahr 2012 noch keinen Haushalt beschlossen habe.
tko/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zu Referendaren: . In: Legal Tribune Online, 29.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5661 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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