OVG bestätigt Nutzungsverbot: Kein Gemein­schafts­haus für die AfD

30.08.2019

Der Berliner Landesverband der AfD darf das Gemeinschaftshaus Lichtenrade für seinen Landesparteitag nicht nutzen, so das OVG Berlin-Brandenburg. Es bestätigt damit ein Verbot des Bezirks Tempelhof-Schöneberg.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) bestätigt, wonach der Bezirk Tempelhof-Schöneberg dem Berliner Landesverband der AfD das Gemeinschaftshaus Lichtenrade für einen am 1. September 2019 geplanten Landesparteitag nicht überlassen muss (Beschl. v. 29.08.2019, Az. OVG 3 S 92.19).

Es existiere keine Vorschrift, die einen Träger öffentlicher Gewalt dazu verpflichtet, seine Räumlichkeiten politischen Parteien zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies aber – wie hier – aus freien Stücken, darf der Zugang beschränkt werden. Voraussetzung sei dann nur, dass alle Parteien gleichermaßen von der Beschränkung betroffen seien, so das OVG.

An diese Vorgaben hält sich der Bezirk Tempelhof-Schönefeld auch korrekter Weise, befand das Gericht. Die Nutzung bezirkseigener Räume soll seit mehreren Jahren nur den Kreisverbänden und Bezirksgruppen politischer Parteien gestattet werden, wenn sich die geplante Veranstaltung auf deren "Zuständigkeitskreis" bezieht. Hiervon habe auch die AfD schon profitiert, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Demgegenüber sehe die Verwaltungspraxis vor, dass solche Veranstaltungen ausgeschlossen sind, die – wie der von der AfD geplante Landesparteitag – über die Bezirksebene hinausgehen. Dies gilt für alle politischen Parteien gleichermaßen.

Auch der Umstand, dass der Bezirk der AfD in der Vergangenheit in zwei Fällen irrtümlich Räume für Veranstaltungen ihres Landesverbandes überlassen hat, stelle die zulässige Verwaltungspraxis nicht in Frage, so das OVG.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG bestätigt Nutzungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37349 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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