Das VG Berlin entschied, dass die FDP zu irrelevant sei, um zur Wahlkampfsendung des RBB eingeladen zu werden. Das bestätigte das OVG Berlin-Brandenburg nun. Es sieht die Chancengleichheit der Parteien dadurch nicht verletzt.
Die FDP ist nun endgültig mit ihrem Versuch gescheitert, gerichtlich eine Teilnahme an einer Fernsehsendung zum brandenburgischen Landtagswahlkampf zu erzwingen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat in einem Beschwerdeverfahren des FDP-Landesverbandes Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Potsdam bestätigt, wonach der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) nicht verpflichtet ist, den FDP-Spitzenkandidaten Zyon Braun zu einer TV-Sendung einzuladen (Beschl. v. 13.09.2024, Az. OVG 3 S 103/24).
Mit dem Eilantrag vor dem VG sollte der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) verpflichtet werden, den Spitzenkandidaten der FDP in die für den 17. September 2024 geplante Sendung 'rbb24 – Ihre Wahl: Der Kandidatencheck' einzuladen.
OVG: Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Nach dem redaktionellen Konzept der Sendung dürfen nur Spitzenkandidatinnen und -kandidaten von Parteien teilnehmen, die entweder bereits im Landtag vertreten sind oder Umfragen zufolge bei der Landtagswahl mehr als fünf Prozent der Stimmen erhalten. Dies sei laut dem OVG verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
Die redaktionelle Gestaltung der Sendung sei von der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) des RBB gedeckt und verletze den FDP-Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit bei der Berichterstattung vor einer Wahl. Der Landesverband der FDP, die derzeit nicht im Landtag vertreten ist und Umfragen zufolge auch nicht in den Landtag einziehen wird, werde in dem Gesamtkonzept des RBB zur Vorwahlberichterstattung daher angemessen berücksichtigt.
Der RBB hatte darauf verwiesen, dass aktuell keine realistische Chance auf einen Einzug der FDP in den Brandenburger Landtag ersichtlich sei. Im Konzept der Wahlberichterstattung werde die FDP jedoch in anderen Formaten mit ihren Positionen und Kandidaten berücksichtigt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
xp/LTO-Redaktion
OVG zur Teilnahme an RBB-TV-Sendung: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55418 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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