Die Möglichkeit besteht in Brandenburg bereits seit 2007: Temposünder erhalten zwar weiterhin Post von der Zentralen Bußgeldstelle. Zusätzlich steht das "Knöllchen" samt Blitzerfoto aber auch zum Abruf im Internet für sie bereit. Das OVG hat dies kürzlich abgesegnet. Schließlich könne nur der Betroffene darauf zugreifen. Und mögliche Hackerangriffe seien kein Argument.
Blitzerfotos auf einer Internetseite der Polizei Brandenburg verletzen die Betroffenen nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg nickte damit eine Methode ab, nach der die Brandenburgischen Behörden bereits seit Jahren verfahren. Zum einen könne dank individueller Zugangsdaten nur der Temposünder selbst auf sein Bild zugreifen. Zum anderen habe er es mit seiner Fahrweise ja selbst in der Hand, ob er auf diese Weise im Internet auftaucht, so die Richter (Beschl. v. 29.04.2014, Az. 12 S 23.14).
Wer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, erhält zwar nach wie vor Post in seinem Briefkasten. Anbei befinden sich aber individuelle Login-Daten für das Portal "Internetwache Brandenburg". Einsehbar ist dort unter anderem das Beweisfoto. Einem Raser gefiel das aber überhaupt nicht. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte allerdings schon vor dem Verwaltungsgericht (VG) Potsdam keinen Erfolg. Nun war auch das OVG der Ansicht, das Portal biete einen ausreichenden Datenschutz.
Allerdings hatten die Richter bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Ärger mit der Behörde könne man schließlich schon vermeiden, indem man sich an die vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen halte. Dass der Antragsteller übrigens tatsächlich zu schnell unterwegs gewesen ist, hatte er nicht bestritten. Weil er das auch für die Zukunft nicht ausschließen wollte, fürchtete er weitere Fotos im Internet und ging vor Gericht.
Dieses aber verneinte einen Unterlassungsanspruch. Die Behörden handelten aufgrund einer hinreichenden Rechtsgrundlage, hier § 100h Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), erläuterten die OVG-Richter. Durch die individuellen Zugangsdaten würde auch keine öffentliche Zugriffsmöglichkeit geschaffen, sondern die gebotene Vertraulichkeit gewahrt. Kein Argument sei, dass möglicherweise Dritte sich etwa durch Hackerangriffe Zugriff verschaffen könnten.
una/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zu Raser: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12197 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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