Nachdem das VG das präventive Versammlungsverbot der Stadt Cottbus noch aufgehoben hatte, hat das OVG Berlin-Brandenburg dieses nun bestätigt. Die "Spaziergänge" gegen die Corona-Politik bleiben damit verboten.
Das zweiwöchige Verbot von unangemeldeten Versammlungen in Cottbus, insbesondere den umstrittenen "Cottbuser Spaziergängen", bleibt in Kraft. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg bestätigte das vorbeugende Verbot dieser Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen durch die Polizei, wie es am Freitag mitteilte (Beschl. v. 10.02.2022, Az. 1 S 16/22). Zur Begründung führte das OVG an, dass die Polizei ausreichende Gründe für die Annahme angeführt habe, dass es bei künftigen nicht angemeldeten Versammlungen zu massiven Verstößen gegen die Corona-Auflagen kommen werde.
Nach zahlreichen unangemeldeten Demonstrationen gegen die Corona-Politik mit Tausenden Teilnehmer:innen hatte die Polizei diese Versammlungen in Cottbus für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar 2022 mit einer Allgemeinverfügung generell untersagt. Das Verbot stand insbesondere im Zusammenhang mit den Aufrufen zum "Cottbuser Spaziergang".
Auflösung kein milderes Mittel
Das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus hatte das Verbot der Polizei am 4. Februar in erster Instanz aufgehoben. Nach Auffassung des VG hatte die Polizei nicht hinreichend begründet, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass es zu unangemeldeten Versammlungen kommen werde, die mit schwerwiegender Infektionsgefahr und Gefahren für die öffentliche Sicherheit einhergingen. Gegen diese Entscheidung hatte die Polizei beim OVG Beschwerde eingelegt.
Die bewusst unterlassene Anmeldung der "Cottbuser Spaziergänge" verfolge erkennbar den Zweck, jede Kooperation mit der Versammlungsbehörde systematisch zu verhindern, erklärte stattdessen nun der Erste Senat des OVG. Angesichts der hohen Infektionsgefahr sei ein präventives Verbot mit der im Grundgesetz verbrieften Versammlungsfreiheit vereinbar. Mildere Mittel seien nicht erkennbar, so auch nicht die Auflösung der "Spaziergänge". Die zu verhindernde Ansteckungsgefahr hätte sich dann nämlich bereits realisiert.
Die "Corona-Spaziergänge" beschäftigten die Gerichte schon häufig, so das OVG Koblenz, den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg oder auch das Bundesverfassungsgericht.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 11.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47516 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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