Weil er im Februar für die AfD als Kandidat für das Amt des Bundespräsidenten antrat, wurde das ehemalige CDU-Mitglied Dr. Max Otte mit Beschluss des Parteigerichts nun endgültig aus der Partei ausgeschlossen.
Im Januar 2022 hatte die Alternative für Deutschland (AfD) das Mitglied der Christlich Demokratischen Union (CDU) Dr. Max Otte für das Amt des Bundespräsidenten vorgeschlagen, woraufhin dieser sich im Februar als Kandidat aufstellen ließ. Nachdem er zunächst vorübergehend aus der Partei ausgeschlossen worden war, folgte nun der endgültige Ausschluss durch Beschluss des CDU-Parteigerichts.
Das Parteistatut der CDU sieht vor, dass in dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichtes ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Nachdem Otte im Januar bestätigte, für AfD-Kandidat zur Wahl des Bundespräsidenten antreten zu wollen, wurde er vorläufig aus der Partei ausgeschlossen. Das durch den vorübergehenden Ausschluss eingeleitete Verfahren endete nun durch die endgültige Entscheidung des CDU-Kreisparteigerichts in Köln. Dieses hat Otte im Anschluss an eine mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 26. April 22 aus der Partei ausgeschlossen.
Ausschluss wegen vorsätzlichem Verstoß
Der § 11 des Parteistatutes der CDU sieht vor, dass ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden kann, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag das zuständige Parteigericht. Die Parteigerichtsordnung (CDU-PGO) die ebenfalls Teil des Statutes ist, sieht für die Besetzung des Kreisparteigerichtes drei ordentliche und mindestens drei stellvertretende Mitglieder vor. Diese Posten besetzen am Kölner Kreisparteigericht derzeit ein Berufsrichter, ein Kölner Rechtsanwalt und ein Bonner Hochschullehrer.
Kooperation mit der AfD verstößt gegen CDU-Grundsätze
"Das Kreisparteigericht stellte aufgrund der Kandidatur zum Bundespräsidenten einen Verstoß gegen die Grundsätze und gegen die Ordnung der Partei fest. Es erachtete den Verstoß für hinreichend schwerwiegend und übte sein Ermessen dahingehend aus, dass es den Ausschluss anordnete", berichtet Dr. Christofer Lenz, der Anwalt des CDU-Vorstands. Lenz ist seit über 20 Jahren für den CDU-Bundesvorstand tätig, die meiste Zeit als Anwalt von Angela Merkel.
Für das Parteigericht habe außer Frage gestanden, dass die Annahme einer Nominierung der AfD für das Amt des Bundespräsidenten eine solche Form der Zusammenarbeit darstelle, die für ein Mitglied der CDU tabuisiert sei, heißt es nach Angaben von Lenz in der Entscheidung des Parteigerichts. Die Sitzungen der Parteigerichte sind nach § 27 CDU-PGO nicht öffentlich und die Begründung des Beschlusses nicht öffentlich. Aufgrund einer Reihe von Parteitagsbeschlüssen habe das Parteigericht geschlossen, dass jedwede Art der Kooperation mit der AfD gegen die Grundsätze der CDU verstoße, sagte Lenz gegenüber LTO.
Gegen den Beschluss des Kreisparteigerichts hätte Otte Beschwerde beim Landesparteigericht Nordrhein-Westfalen erheben können. Der vor fünf Wochen zugestellte Beschluss ist jedoch seit 2. August 2022 rechtskräftig, da Otte gegen den Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Der Ausschluss von Parteimitgliedern durch die Parteigerichte gleiche einer Wundertüte, meint Lenz. Durch die Besetzung der Gerichte sei der Ausgang der Verfahren meist nicht absehbar. Insofern bleibe es ebenso unvorhersehbar, wie das SPD-Schiedsgericht in Hannover im Fall des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder (SPD) am kommenden Wochenende entscheiden wird.
ku/LTO-Redaktion
Kooperation mit AfD führt zu Parteiausschluss: . In: Legal Tribune Online, 04.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49236 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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