Ein Deutsch-Togolese erhält Schmerzensgeld, weil ihm der Eintritt in eine Diskothek wegen seiner Hautfarbe verweigert worden war. Dies hat das OLG Stuttgart mit einem Urteil vom Montag entschieden.
Der ursprünglich aus Togo stammende Mann machte unter anderem Schmerzensgeldansprüche gegen die beklagte Diskotheken-Besitzerin geltend. Mit erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Tübingen wurde der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.000,- Euro wurde jedoch zunächst abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte zu einem kleineren Teil Erfolg (Urt. v. 12.12.2011, Az.: 10 U 106/11). Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass das vorgeworfende Verhalten auch eine Entschädigung in Höhe von 900 Euro für die damit verbundene, sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung rechtfertige.
cla/LTO-Redaktion
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OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5082 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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