Wegen Kennzeichenmissbrauchs macht sich strafbar, wer bei Dunkelheit die Lichter am Fahrzeug ausschaltet, um die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln und damit eine Identifizierung seines Autos zu verhindern, entschied das OLG Stuttgart.
Dabei sei irrelevant, ob die Beleuchtung zu diesem Zweck ausgeschaltet oder gar nicht erst eingeschaltetwird. Denn der Fahrer sei bei entsprechenden Sichtverhältnissen verpflichtet, das Licht einzuschalten und damit auch sein Kennzeichen zu beleuchten, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG, Beschl. v. 06.07.2011, Az. 2 Ss 344/11).
Der Angeklagte hatte versucht, ohne Kennzeichenbeleuchtung gegenüber der Polizei unerkannt zu bleiben. Das OLG führt aus, dass sich nach § 22 Abs.1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar mache, wer in rechtswidriger Absicht das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändere, beseitige, verdecke oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtige.
Der Tatbestand sei auch dann erfüllt, wenn ein Fahrer an seinem Wagen die Beleuchtung ausschalte, um unerkannt davonfahren und eine polizeiliche Kontrolle vereiteln zu können.
§ 10 Abs. 2 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) verlange, dass Kennzeichen reflektieren und nicht spiegeln und nicht verdeckt oder verschmutzt seien. § 10 Abs. 6 FZV regele speziell für die hinteren Kennzeichen, dass Leuchten vorhanden sein müssen, die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar machen. Die Kennzeichenbeleuchtung sei Bestandteil des hinteren Nummernschildes mit dem ausschließlichen Zweck, die Ablesbarkeit bei Dunkelheit zu gewährleisten.
Dazu käme die Pflicht des Fahrers aus § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen die Beleuchtung einzuschalten. Der strafrechtliche Schutz folgt aus § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG. Die Möglichkeit, Fahrzeuge im Straßenverkehr am amtlichen Kennzeichen zu identifizieren, hielte der Gesetzgeber für so wesentlich, dass er die besondere Strafnorm geschaffen habe.
Bedenken gegen die Bestimmtheit hatten die Stuttgarter Richter nicht, seien die Regelungen der StVO doch klar. Eine unmittelbar am Kennzeichen erfolgende Manipulation sei für den Tatbestand nicht zwingend, weil das Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung bei Dunkelheit dem Verdecken des Kennzeichens bei Tageslicht entspräche.
ssc/LTO-Redaktion
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OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4134 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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