"Das Boot" war einer der erfolgreichsten deutschen Filme aller Zeiten und spielte Millionen von Dollar ein. Im Vergleich dazu steht die Vergütung des Chef-Kameramanns in einem auffälligen Missverhältnis, entschied das OLG Stuttgart.
Die ARD muss den Chef-Kameramann der erfolgreichen deutschen Spielfilmproduktion "Das Boot" angemessen an der Nutzung des Kassenschlagers beteiligen. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sprach Jost Vacano, dem "Director of Photography" des Films, rund 315.000 Euro als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion durch die acht ARD-Anstalten zu (Urt. v. 26.09.2018, Az. 4 U 2/18).
Vacano war in Jahren 1980/1981 als Chefkameramann an der Produktion des Spielfilms "Das Boot" beteiligt, einem der erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten. Dafür erhielt er seinerzeit eine Vergütung von umgerechnet rund 104.000 Euro. Der Film erhielt zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen und spielte nach Schätzungen bislang über 100 Millionen Dollar ein.
Vacano hatte mit einer ähnlichen Klage gegen die Produktionsfirma Bavaria Film und den WDR bereits vor dem OLG München Erfolg. Die Münchener Richter sprachen ihm im vergangenen Jahr insgesamt rund 588.000 Euro zu, weil ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Urhebergesetz (UrhG) zwischen der Vergütung und des Erfolgs des Films bestünde. Der sogenannte "Fairness-Paragraph" wurde 2002 ins UrhG eingefügt und soll die Rechte von Urhebern stärken, die mitunter im Verhältnis absurd geringe Honorare erhalten, wenn sich ein Werk im Nachhinein als großer Erfolg herausstellt und dies bei Vertragsunterschrift nicht absehbar war.
Revision zugelassen
Die ARD-Anstalten müssen Vacano nun ebenfalls eine Nachvergütung zahlen. Auch der Stuttgarter Senat nahm ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG an. Für die 41 Ausstrahlungen des Films auf ARD-Sendern zwischen 2002 und 2016 betrage die angemessene Vergütung rund 315.000 Euro, so das OLG. Entgegen der Auffassung des OLG Münchens sei der Zahlbetrag aber nicht zu verzinsen, da der Vertragsanpassungsanspruch keine Geldschuld betreffe.
Zudem müsse die ARD den Kameramann auch für zukünftige Nutzungen angemessen beteiligen. Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
acr/LTO-Redaktion
OLG Stuttgart bejaht Nachvergütungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31167 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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