"Die besten 5 Rasierer kommen von Gillette" – ein Werbespruch, der dem Konkurrenten Wilkinson erheblich gegen den Strich geht. Dabei ist Wilkinson selber Schuld am Testergebnis der Stiftung Warentest, entschied das OLG Stuttgart.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass ein Werbespruch, mit dem Gillette auf das gute Abschneiden bei einem Test der Stiftung Warentest hinwies, nicht unlauter ist (Urt. v. 05.04.2018, Az. 2 U 99/17). Das Gericht bestätigte den Beurteilungsspielraum von Testveranstaltern und betonte zudem die Verantwortung der Hersteller, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden.
Die Stiftung Warentest führte im Jahr 2010 einen Vergleichstest von Nassrasierern mit Wechselklingen durch. Dabei landeten die Rasierer von Gillette auf den ersten fünf Plätzen. Das neu eingeführte Modell von Wilkinson Sword "Hydro 5" belegte nach dem schon einige Jahre alten "Mach3"-Rasierer von Gillette den sechsten Platz. Gillette stellte anschließend das Testergebnis in der Werbung mit dem Werbespruch heraus: "Laut Stiftung Warentest - Die 5 besten Rasierer kommen von Gillette".
Wilkinson beantragte ein Verbot dieser Werbung. Der Verbraucher sei über die Objektivität der Testdurchführung in die Irre geführt worden, da die Stiftung Warentest bei dem Test grobe Fehler gemacht habe. Die Testpersonen hätten jeden Rasierer mehr als nur zwei Mal verwenden und eine längere Eingewöhnungsphase haben müssen. Ein weiter Nachteil sei dadurch entstanden, dass bei jeder Rasur neue Klingen eingesetzt wurden. Die Klingen von Wilkinson enthielten aber eine Teflon-Beschichtung, die sich erst im Verlaufe der ersten Rasur entferne. Außerdem hätten die Rasierer anonymisiert werden müssen, um die Beurteilung nicht durch die Marke zu beeinflussen.
Wilkinson hätte Testverfahren beanstanden können
Das OLG wies die Klage aber ab. Dem Testveranstalter komme bei der Auswahl der Prüfungsmethoden ein erheblicher Spielraum zu, dessen Grenze erst überschritten sei, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel erscheine. Demnach müsse die Untersuchung neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt werden. Erfülle der Test diese Voraussetzungen, so dürfe mit den Testergebnissen auch geworben werden.
Nach diesen Maßstäben sei die Werbung mit dem Testergebnis nicht unlauter. Maßgebliche Bedeutung dabei hätten die Beratungen in dem Fachbeirat – einem von der Stiftung Warentest vor jedem Test mit unterschiedlichen Fachleuten konsultierten Gremium – sowie die Stellungnahmen der Hersteller zu dem ihnen vorab übersandten Prüfprogramm. Wilkinson – obwohl im Fachbeirat vertreten – habe nicht beanstandet, dass die Teilnehmer jeden Rasierapparat ohne vorherige Eingewöhnungsphase lediglich zwei Mal anwenden würden. Auch habe Wilkinson dort nicht dargestellt, dass eine Anonymisierung der Rasierapparate ohne Veränderung der Handhabung möglich gewesen wäre. Zudem bestehe – anders als etwa bei dem Test von Lebensmitteln – bei Herren-Nassrasierern kein allgemeiner Konsens über die Notwendigkeit einer Anonymisierung.
Wilkinson habe auch vor der Testdurchführung nicht auf die Besonderheit der beschichteten Klingen hingewiesen. Der Stiftung Warentest sei deshalb nicht bekannt gewesen, dass die Klingen bei einigen Produkten von Wilkinson erst während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. Der Hersteller, der wesentliche Informationen zurückhalte, könne später die Werbung des Konkurrenten mit dessen Testsieg nicht mehr verhindern.
acr/LTO-Redaktion
OLG Stuttgart zu Vergleichstest von Nassrasierern: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27897 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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