Beim Versuch ein Hotel zu betreten lief ein Gast gegen die Glasscheibe neben der Drehtür und verletzte sich. Für das OLG verstößt der Hotelier damit gegen seine Verkehrssicherungspflicht: Es fehle eine Kennzeichnung auf Augenhöhe.
Der Betreiber eines Hotels verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Hoteleingang so gestaltet, dass seitlich neben einer Drehtür Glaselemente angebracht sind, die in Augenhöhe nicht gekennzeichnet sind. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG), wie am Montag bekannt wurde (Urt. v. 22.06.2017, Az. 11 U 109/16).
Der Eingangsbereich des Hotels an der Ostsee ist so gestaltet, dass der Zutritt zum Lobbybereich nur durch eine gläserne Drehtür möglich ist. Seitlich daneben befinden sich noch gläserne Einfassungen, diese haben allerdings keine Öffnung. Beim Versuch das Hotel zu betreten stieß eine 86-jährige Hotelkundin gegen diese Einfassung, stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Eine Klage auf Schmerzensgeld hat das Landgericht (LG) Lübeck in erster Instanz abgewiesen.
Die Berufung vor dem OLG hatte allerdings teilweise Erfolg. Nach Auffassung der Richter habe der Hotelier gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Eine Glasfläche, die bis zum Boden reiche, müsse nach § 38 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) Schleswig Holstein so gekennzeichnet werden, dass sie leicht erkennbar sei.
OLG: Kennzeichnung auf Augenhöhe erforderlich
Der mehrere Zentimeter breite weiße Rahmen, der die seitliche Glaseinfassung von der eigentlichen Drehtür trennt, reiche für diese Erkennbarkeit nicht aus, weil er nur einen kleinen Teil der gesamten Fläche ausmache. Vielmehr sei eine Kennzeichnung auf Augenhöhe erforderlich. Auch der ansonsten gut erkennbare Eingangsbereich ändere daran nichts: Es müsse überall vor dem Eingang leicht erkennbar sein, wo sich nun die Öffnung der Tür befinde.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Gefahr eines Unfalls durch eine besondere Wegführung im konkreten Fall sogar noch erhöht worden. Die Außentreppe, die auf die Drehtür zuführe, sei wesentlich breiter als die Tür selbst. Das Treppengeländer sei ganz am linken Rand angebracht, so dass ältere oder gehbehinderte Hotelgäste nicht mittig – also dort, wo die Öffnung sei – auf die Drehtür zugingen, sondern geradezu auf die seitliche Glasscheibe zugeführt würden.
Allerdings treffe auch den Gast ein Mitverschulden zu einem Anteil von einem Drittel. Die Glasfläche sei – wenn auch eben nicht besonders gekennzeichnet und dadurch leichter – grundsätzlich erkennbar gewesen. Die gesamte räumliche Situation habe eine gewisse Unübersichtlichkeit aufgewiesen, weshalb eine besondere Vorsicht geboten gewesen sei. Überdies sei die Situation für die Frau nicht neu oder überraschend gewesen - denn immerhin war sie zu diesem Zeitpunkt bereits drei Tage Gast im Hotel gewesen.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Schleswig zur Verkehrssicherungspflicht eines Hoteliers: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23483 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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