Ein Schadensersatzanspruch kann bestehen, wenn ein Käufer ein Auto mit manipuliertem Motor bei Kenntnis davon nicht gekauft hätte. Kann er das Auto jedoch ohne Verluste weiterverkaufen, entfällt der Schaden, so die Richter.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass dem Käufer eines Audis mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor kein Schaden entstanden ist, wenn er das Auto ohne Mindererlös weiterverkaufen kann (Urt. v. 22.11.2019, Az. 17 U 70/19).
Im Oktober 2012 erwarb der klagende Käufer einen Audi Q 5 mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189, also einem im Zuge des Abgasskandals manipulierten Motor. Nachdem er das Fahrzeug einige Jahre genutzt hatte, bestellte er 2016 ein Neufahrzeug und gab seinen Audi in Zahlung. Anschließend klagte er gegen den Hersteller des Motors auf Schadensersatz.
Das OLG wies die Klage nun ab. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege nicht vor, da dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Ein Schaden könne zwar grundsätzlich schon dann bestehen, wenn der Kläger das Fahrzeug 2012 nicht erworben hätte, hätte er von der Manipulation des Motors gewusst. Allerdings sei dieser ungewollte Erwerb durch die Inzahlunggabe des Fahrzeugs im Jahre 2016 wieder korrigiert worden, so das Gericht. Bei diesem Weiterverkauf des Fahrzeugs habe der Kläger nämlich keinen Mindererlös erzielt, sodass ihm auch kein Schaden entstanden sei.
ast/LTO-Redaktion
OLG Schleswig-Holstein zum Dieselskandal: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38893 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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