Dem Alkohol am Kutschzügel hat das OLG Oldenburg enge Grenzen gesetzt. Der Strafsenat musste entscheiden, ab wann ein Kutscher absolut fahruntüchtig ist. Die Richter setzten den Wert in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil auf 1,1 Promille fest.
Hintergrund ist die Kutschfahrt eines Mannes im August 2012 mit fast zwei Promille auf einer öffentlichen Straße in Hilter im Emsland. Das Landgericht (LG) Osnabrück hatte in seinem Fall geurteilt, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil des LG Revision ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg setzte daraufhin die strengere Grenze fest. Kutscher müssten im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen, begründeten die Richter ihre Entscheidung (Urt. v. 25.02.2014, Az. 1 Ss 204/13).
Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.
dpa/age/LTO-Redaktion
OLG Oldenburg zu Alkohol im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11250 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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