Eine Bäckerei-Kundin, die vor offizieller Ladenöffnung Backwaren kaufen wollte und dabei über eine Palette stolperte, muss sich ein erhebliches Mitverschulden ankreiden lassen, so das OLG Nürnberg.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass einer Kundin, die bereits vor der Ladenöffnungszeit in einer Bäckerei einkauft und dabei über eine am Boden liegende Palette stolpert, ein Schadensersatzanspruch zusteht - allerdings abzüglich einer nicht unerheblichen Mitverschuldensquote (Urt. v. 21.12.2016, Az. 4 U 1265/16).
Die klagende Frau wollte im Juni 2015 in einer Bäckerei einkaufen. Im Einverständnis mit der beklagten Ladeninhaberin betrat sie das Geschäftslokal bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit und stürzte über eine Warenpalette, die zwischen dem Eingangsbereich und der Ladentheke am Fußboden lag. Durch den Sturz verletzte sie sich schwer am Knie und verlangte von der Bäckerei unter anderem Schmerzensgeld und den Ersatz von Haushaltsführungsschäden. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass ihr auch ein Ersatz für künftige Schäden, die auf dem Sturz beruhen, zustehe.
Das OLG hat eine Verkehrssicherungspflicht der Ladeninhaberin bejaht. In einer Bäckereifiliale sei das Augenmerk der Kunden in erster Linie auf die ausgelegten Waren und nicht auf Gegenstände, welche womöglich am Boden liegen, gerichtet. Auch sei bei größerem Kundenandrang möglicherweise die freie Sicht auf den Boden eingeschränkt.
Mitverschulden: Kunde muss mit Warenanlieferung rechnen
Die Pflicht, den Boden frei von Stolperfallen zu halten, bestehe schon vor der Ladenöffnungszeit, wenn Kunden auch zu diesem Zeitpunkt bereits den Laden betreten und Geschäfte abschließen können, so die Richter.
Sie gingen allerdings auch von einem Mitverschuldensanteil der Frau in Höhe von 40 Prozent aus. Kunden, die vor den angegebenen Öffnungszeiten den Laden betreten, müssten damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden. Beim Betreten des Ladens hätte sie daher besonders vorsichtig sein und sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen. Die Palette sei aufgrund ihrer Struktur und der länglichen Holzplatten gut zu erkennen gewesen.
acr/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg zu Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21722 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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