Der Dritte Zivilsenat hat mit Urteil vom Dienstag in einem Rechtsstreit, in dem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen einen Getränkehersteller Unterlassungsansprüche geltend gemacht hatte, ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth teilweise abgeändert. Danach darf das Unternehmen zukünftig wieder sein natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung "Biomineralwasser" anpreisen und verkaufen. Es ist ihm jedoch weiterhin untersagt, ein Siegel mit der Bezeichnung "Bio Mineralwasser" auf seinen Flaschenetiketten anzubringen.
Das Oberlandesgericht (OLG) stellte fest, dass sich das Bio-Mineralwasser des Getränkeherstellers – in Einklang mit den Erwartungen der Verbraucher - tatsächlich von zwar nicht allen, aber doch vielen anderen Mineralwässern unterscheide. Denn nach dem Kriterienkatalog, den der Hersteller vorlegte, werden bei seinem Bio-Mineralwasser die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten (Urt. v. 15.11.2011, Az. 3 U 354/11).
Die Parteien stritten darüber, ob die von dem Getränkehersteller gebrauchte Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" und die Verwendung eines entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei.
Begriff "Bio" wird für viele Produkte verwendet
Nach den Feststellungen des Senats wird der zulässige Grenzwert für Nitrat und Nitrit von der Qualitätsgemeinschaft Bio-Mineralwasser e.V. deutlich niedriger angesetzt, als dies in den gesetzlichen Richtlinien vorgesehen ist.
Auch verbinde der Verbraucher mit der Bezeichnung "Bio" nicht die falsche Erwartung, dass hinter dieser Bezeichnung zwingend eine staatliche Lizenzierung und Überwachung stehe. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Begriff "Bio" zwischenzeitlich "ausufernd" für eine Vielzahl von Produkten verwendet werde.
Demgegenüber bestätigten die Richter das Urteil des Landgerichts (LG) insoweit, als dem Getränkehersteller die Verwendung seines viereckigen Siegels "Bio Mineralwasser" untersagt worden ist. Denn dieses Siegel sei in seiner Gestaltung dem sechseckigen Ökokennzeichen nachgemacht und erwecke deshalb den Eindruck, dass es sich um ein Derivat des offiziellen Kennzeichens handele und die Bezeichnung damit ebenfalls staatlich geschützt sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Nürnberg: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4802 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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