OLG München zu Haftung von Auktionshaus: Kein Schadensersatz wegen teuerstem Teppich der Welt

21.03.2014

Im Streit um einen extrem wertvollen Teppich muss ein Augsburger Auktionator keinen Schadensersatz an die frühere Eigentümerin zahlen. Das Münchener OLG wies die Berufung der Frau am Donnerstag zurück. Die Frau hatte den Teppich für 19.700 Euro verkauft - tatsächlich ist er über sieben Millionen wert. 

Der Auktionator hatte den Teppich der Dame vor einer Versteigerung im Oktober 2009 auf gerade einmal 900 Euro taxiert. Verkauft wurde der Läufer in Augsburg schließlich für 19.700 Euro. Vor einer zweiten Versteigerung wenige Monate später in London schätzte das Auktionshaus Christie's den Wert schon auf 350.000 Euro - diese Summe wollte die ursprüngliche Eigentümerin vom Augsburger Auktionator haben.

Versteigert wurde das gute Stück in London schließlich für die Rekordsumme von umgerechnet 7,2 Millionen Euro - damit handelte es sich damals angeblich um den teuersten Teppich der Welt. Der Wert des Teppichs ergab sich aus seinem Alter, der Herkunft aus der persischen Provinz Kerman und der besonderen Knüpftechnik. Vor allem aber die Tatsache, dass er sich einst im Besitz der Comtesse de Béhague (1870-1939) befunden haben soll, steigerte seinen Wert.

Gericht sieht keine Pflichtverletzung des Auktionators

Wie bereits die Vorinstanz, wies nun auch das Oberlandesgericht (OLG) München die Klage der Frau ab (Urt. v. 20.03.2014, Az. 14 U 764/12). Nach Auffassung des OLG habe das beklagte Auktionshaus die im Handelsverkehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Der Teppich sei vor der Versteigerung ausreichend untersucht worden. Auch habe der Auktionator versucht, anhand von Fachbüchern die genaue Herkunft zuzuordnen und das Alter des Läufers zu bestimmen.

Dies entspreche der zu erwartenden Vorgehensweise bei einem Auktionshaus, das nicht auf Teppiche spezialisiert, sondern in einer großen Bandbreite tätig ist. Dem Auktionator könne danach jedenfalls keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, die kausal für den eingeklagten Schaden gewesen wäre.

Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Die Frau könne sich aber noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wehren, teilte das Gericht mit.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG München zu Haftung von Auktionshaus: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11396 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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