Das OLG München hat in zwei Urteilen dem Freistaat Bayern bescheinigt, in unlauterer Weise für die Durchführung von Glücksspielen geworben zu haben. Einer Verurteilung entging der Beklagte, weil der klagende Verein nicht klagebefugt war.
Grundsätzlich stünden dem Kläger zwar Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zu, so die Münchener Richter. Deren Geltendmachung sei aber nach § 8 Abs. 4 der Vorschrift unzulässig, da missbräuchlich.
Geklagt hatte ein Verband von privaten Glücksspiel-Unternehmen. Er ging nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) nur gegen öffentlich-rechtliche Lotterieveranstalter vor, gegen Verstöße eigener Mitglieder dagegen nicht.
Bei der umstrittenen Werbung ging es um einen Internetauftritt von Lotto Bayern im Jahr 2009 unter der Überschrift "Glückspäckchen im Osternest - Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage".
Im zweiten Fall hatte Lotto Bayern das tägliche Glücksspiel Keno mit dem
Hinweis auf Sonderauslosungen beworben, in denen täglich ein Cabrio zu gewinnen war. Ein Plakat zeigte ein Cabrio mit jungen Leuten - unter blauem Himmel mit strahlender Sonne.
Bei beiden Werbungen handelte es sich nach Ansicht des OLG nicht nur um Aufklärung, sondern um eine gezielte Aufforderung zur Teilnahme an den Glücksspielen. Der Glücksspiel-Staatsvertrag erlaubt jedoch nur Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels - um Spielsucht zu verhindern.
Erstinstanzlich war der Verein vor dem Landgericht München I mit seiner Unterlassungsklage noch erfolgreich gewesen. Die Richter des OLG sahen das nun anders, die Revision wurde nicht zugelassen (Urt. v. 17.03.2011, Az. 29 U 2819/10, 29 U 2944/10).
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG München: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2810 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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