OLG München: Fußkranker Patient muss bei Schneetreiben auf Tabakgenuss verzichten

24.07.2011

Ein Mann war Anfang 2010 wegen einer Fersenbein-Operation in einer Reha-Klinik behandelt worden, dort auf dem Weg in die Raucher-Ecke gestürzt und hatte sich dabei einen Riss der Achillessehne zugezogen. Schadensersatz muss das Krankenhaus aber nicht zahlen, so das OLG München in einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung.

Ein Verstoß der Klinik gegen ihre Verkehrssicherungspflicht sei nicht nachweisbar, so das Oberlandesgericht (OLG) in seiner Begründung (Az. 1 U 1393/11).

Da in den Räumen der Klinik Rauchverbot herrschte, war der 33-Jährige am letzten Abend seines Aufenthalts an Krücken zur Raucher-Ecke des Gebäudes gehumpelt. Bei etwa fünf bis acht Zentimetern Schnee habe es ihm dann die Krücken weggezogen; dadurch sei dann die Achillessehne gerissen. Dabei sei mit einem Dauerschaden zu rechnen. Die Klinik mute ihren Patienten zu, zum Rauchen das Haus zu verlassen. Sie müsse deshalb für einen gefahrlosen Weg zum Rauchertreff zu sorgen, so der Kläger.

Das OLG befand, dass die Klinik möglicherweise eine Räumpflicht trifft, wenn sie gehbehinderte Patienten zum Tabakgenuss aus dem Haus schickt. Ein Klinikaufenthalt könne nicht dazu dienen, jemandem das Rauchen abzugewöhnen. Andererseits müsse ein auf Krücken angewiesener Patient vielleicht auch auf die Zigarette verzichten, wenn er draußen Schnee sieht.

Im Hinblick auf den Zustand des Weges hatten sich die Aussagen des Klägers und der Zeugen widersprochen. Eine Zeugin hatte den Weg als "höchstens überzuckert" in Erinnerung.

sh/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

OLG München: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3841 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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