Nur weil ein Pferd tot ist, fällt der Schaden nicht weg: Das OLG München hätte das Verfahren um die Behandlungskosten eines zwischenzeitlich verstorbenen Dressurpferdes geführt. Nun haben sich die Parteien jedoch geeinigt.
Im Streit um angebliche Behandlungsfehler an einem wertvollen Dressurpferd haben sich die Eigentümerin und eine Tierklinik am Mittwoch vor dem Oberlandesgericht (OLG) München geeinigt (Urt. v. 11.10.2017; Az. 3 U 1487/17). Die Klinik zahlt der Eigentümerin der goldprämierten Stute Shirly 8.000 Euro. Die hatte ursprünglich mehr als 42.000 Euro Schadenersatz für die Tierarztkosten und den Wertverlust des Pferdes gefordert.
Die Pferdehalterin hatte Shirly auf einer Elite-Auktion ersteigert und in der Dressur ausgebildet. Wegen Lahmheit wurde die Stute im Januar 2014 in die Klinik im Landkreis München gebracht und kurz darauf operiert. Doch die Wunde entzündete sich. Außerdem infizierte sich das Tier mit einem multiresistenten Keim. Die Tierhalterin warf der Klinik Behandlungsfehler, mangelnde Aufklärung und mangelnde Hygiene vor. Die Klinik bestritt die Vorwürfe.
Das Landgericht (LG) München I hatte die Klage abgewiesen, weil das Tier zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im November 2016 schon tot war - es war bei einem Unfall ums Leben gekommen. Damit habe kein Vermögensschaden mehr bestanden.
Das OLG war anderer Meinung: "Wenn ein Schaden entstanden ist, fällt er nicht weg, nur weil das Pferd tot ist", sagte der Vorsitzende Richter.
tap/LTO-Redaktion mit Material von dpa
Behandlungskosten von Dressurpferd: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24987 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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