OLG München: 2.000 Euro für 22 Jahre alte Pommes

09.02.2012

Im Streit um zwei Kartoffelstäbchen haben die Münchner Richter am Donnerstag ihre Entscheidung verkündet. Der Künstler Stefan Bohnenberger erhält für die beiden verschwundenen Fritten von seiner früheren Galerie Mosel und Tschechow Schadenersatz in Höhe von 2.000 Euro.

Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass die Galerie ihre Aufbewahrungspflicht verletzt habe. Mit der Frage, ob die Fritten, die 1990 als Vorlage für ein Objekt in Kreuzform aus feinstem Gold namens "Pommes d'or" dienten, selbst Kunst waren, befassten sich die Richter dagegen nicht. Die Kartoffelstäbchen hätten allein deshalb einen wirtschaftlichen Wert, weil eine Zeugin habe glaubhaft versichert habe, dass sie die Fritten gerne für 2.500 Euro gekauft hätte (Urt. v. 09.02.2012, Az. 23 U 2198/11).

Bohnenberger hatte bei der Trennung von der Münchner Galerie die Pommes zurückverlangt, die Vorlage für sein Objekt "Pommes d'or" waren. Doch die Galerie konnte die Ursprungs-Pommes aus dem Jahr 1990 nicht mehr finden. Der Künstler verlangte daraufhin Schadenersatz.

Die Galeristin Andrea Tschechow sieht in den Pommes kein Kunstwerk, das aufgehoben werden musste - im Gegenteil. "Sie waren nie ein eigenständiges Kunstwerk", sagte sie am Mittwoch. Sobald die Gold-Pommes gegossen waren, hätten die Vorlagen mindestens gekennzeichnet oder aber vernichtet werden müssen: "Das darf sogar nicht aufgehoben werden, denn es darf kein weiterer Guss hergestellt werden, da die Gold-Pommes ein Einzelstück waren", sagte sie. "Dafür, dass es ein Unikat bleibt, steht die Galerie mit ihrem Namen gerade."

Das sahen der Künstler, sein Anwalt und eine befreundete Sammlerin ganz anders. Letztere erklärte im Januar vor Gericht, sie hätte die alten Pommes gerne gekauft und dafür 2.500 Euro gezahlt. Sie und ihr Mann hätten den Preis akzeptiert, "weil alles ist teurer geworden". Der Künstler selbst betont, ein Original habe immer einen besonderen Wert. "Ein Original ist der Ausgangspunkt, jedes Pommeskreuz ist ein Original, jedes Frittenstäbchen hat eine andere Form", sagte Bohnenberger am Mittwoch. Es gehe auch nicht unbedingt darum, ob es Kunst sei: "Die Galerie hat die Aufbewahrungspflicht für das Original."

In erster Instanz hatte das Landgericht entschieden, der Künstler habe nicht schlüssig dargelegt, dass es sich um ein Kunstwerk handele. Für das OLG war dies nicht entscheidend, sondern vielmehr, dass die Pommes einen monetären Wert haben.

Zitiervorschlag

OLG München: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5529 (abgerufen am: 14.11.2024 )

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