Das OLG Köln hat in einem vor wenigen Tagen verkündetem Urteil entschieden, dass ein Autoverglaser für die Reparatur von Steinschlagschäden seinen Kunden keinen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen darf, ohne dies der Versicherung mitzuteilen.
Im konkreten Fall hatte ein Autoverglaser seinen Kunden als Gegenleistung dafür, dass diese für 12 Monate einen Werbesticker des Unternehmens auf ihre Windschutzscheibe befestigten, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung gutgeschrieben. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete das Unternehmen die Ansprüche des Kunden aus der KfZ-Kaskoversicherung aber so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 Euro tatsächlich gezahlt.
Diese Abrechnungspraxis sei ein Betrug zu Lasten des Versicherers, urteilten die Richter des Kölner Oberlandesgerichtes (OLG). Dem Argument des Glasers, der Versicherung sei gar kein Schaden entstanden, folgte das Gericht nicht. Es sei evident, dass das Anbringen des eher kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe keinesfalls als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro anzusehen sei. Die vertragliche Konstruktion diene ersichtlich nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitteilen zu müssen. Hierdurch würden die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der Versicherung aufgebürdet (Urt. v. 12.10.2012, Az. 6 U 93/12).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Köln zur Werbeaktion eines Autoverglasers: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7349 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag