Weil er einen vermeintlichen Ebolapatienten fotografiert und eine Zeitung das Bild ohne Verpixelung online gestellt hatte, ist ein Fotojournalist vom OLG Köln nun zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Fotografiert ein Journalist eine Person ohne deren Einwilligung und gibt die Aufnahme an eine Redaktion weiter, ohne auf die Unkenntlichmachung des Fotografierten zu drängen, so macht er sich strafbar. Dies geht aus einer nun bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor (Beschl. v. 02.06.2017, Az. III-1 RVs 93/17).
Der Fotograf hatte an einer Videoreportage über Ebola gearbeitet und dazu im Universitätsklinikum Aachen recherchiert. Dabei entdeckte er einen dunkelhäutigen Patienten, der von Mitarbeitern des Klinikums mit Mundschutz und Handschuhen versorgt und aufgefordert wurde, von den anderen Patienten Abstand zu halten. In dem Zusammenhang glaubte der Mann, auch das Wort "Ebola" vernommen zu haben.
Daraufhin zückte er sein Handy, fotografierte den Patienten und folgte ihm ins Behandlungszimmer. Dieser gab daraufhin klar zu verstehen, dass er nicht fotografiert werden wollte. Auch die Ärztin bat um Löschung und erklärte, dass sich der Ebola-Verdachtsfall nicht bestätigt habe. Weder Patient noch Ärztin konnten den Mann jedoch zur Löschung der Fotos bewegen, auch die schließlich herbeigerufenen Polizisten erreichten dies nicht.
Unverpixeltes Foto in Online-Ausgabe erschienen
Im Anschluss bot der Journalist die Fotos zusammen mit Informationen über die Vorkommnisse im Klinikum mehreren Redaktionen an, von denen eine die Fotos übernahm. Dabei wurde allerdings nicht darüber gesprochen, ob der fotografierte Patient unkenntlich zu machen sei. Schließlich erschien in der Onlineausgabe der Zeitung ein unverpixeltes Foto des Patienten mit Mundschutz und Handschuhen und der Bezeichnung als "Ebola-Verdächtiger". In der Printausgabe erschienen Bilder, bei denen er nur teilweise unkenntlich gemacht worden war.
Vor dem Amtsgericht wurde der Journalist dafür wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) zu eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Diese Vorschriften verbieten es, Fotos ohne Einwilligung des Fotografierten zu verbreiten. Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen nur verbreitet werden, wenn dadurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Landgericht (LG) Aachen die Strafe später auf 40 Tagessätze. Der Verurteilte legte dagegen Revision zum OLG ein, hatte damit aber keinen Erfolg. Die Berichterstattung über den Umgang mit Ebolaverdachtsfällen könne zwar der Zeitgeschichte zugeordnet werden, führte der 1. Strafsenat in seiner Begründung aus. Würden die Bilder aber weitergegeben, ohne den Fotografierten zuvor unkenntlich zu machen, so stelle dies eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
OLG: "Plakativ und entwürdigend"
Der Patient im Aachener Klinikum sei bei der medialen Verbreitung "in einer plakativen und zugleich entwürdigenden Weise als vermeintlich an Ebola Erkrankter dargestellt und für jedermann zu erkennen gewesen". Aus diesem Grund sei die Weitergabe auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an den Vorgängen im Klinikum nicht mehr von der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit gedeckt gewesen.
Die Verteidigung, die Redaktion sei für die unverpixelte Veröffentlichung verantwortlich, trug in den Augen der Richter auch nicht. Der Angeklagte sei verantwortlich, da er die Fotos selbst hätte unkenntlich machen können. Wenn er nicht dazu in der Lage gewesen sein sollte, hätte er gegenüber der Redaktion jedenfalls nachhaltig und unmissverständlich auf die Unkenntlichmachung hinwirken müssen, meinte das OLG.
Er sei als Veranlasser der Veröffentlichung und als Anbieter der Informationen zudem allein in der Lage gewesen, die Umstände der Fertigung der Fotos zu beurteilen und nur er habe gewusst, dass der Patient dem Foto widersprochen hatte. Die Weitergabe der Fotos sei daher nicht als rein presseinterner Vorgang zu werten, der das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nur geringfügig beeinträchtige. Straferschwerend sei zudem zu berücksichtigen, dass das Bild später unverpixelt in der Online-Ausgabe und nur unzureichend verpixelt in der Print-Ausgabe veröffentlicht worden sei.
Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel mehr möglich, dem Journalisten bliebe somit lediglich die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.
mam/LTO-Redaktion
OLG Köln zu Strafbarkeit von Fotograf: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23380 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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