OLG Köln zu Streit zwischen konfessionslosen Eltern: Teilnahme am Religionsunterricht dient Kindeswohl

19.04.2013

Im Streit zweier konfessionsloser Eltern um die Teilnahme ihrer beiden sechsjährigen Kinder am Religionsunterricht hat das Kölner OLG für die Teilnahme entschieden. Damit teilt das Gericht die Auffassung des Vaters, der eine Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht befürwortet. Dies geht aus einem Beschluss vom Donnerstag hervor.

Die beiden Elternteile leben getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Das Gericht übertrug mit seiner Entscheidung das Sorgerecht in dieser Frage auf den Vater (Beschl. v. 18.04.2013, Az. PM 07/13). In der Abwägung der von der Mutter und dem Vater vorgebrachten Argumente spreche mehr dafür, dass eine Teilnahme für die Bildung der Kinder förderlich sei.

Sie ermögliche ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Zudem werde den Kindern eine fundierte Kenntnis über die Grundlagen der in Deutschland gelebten Kultur vermittelt. Auch nach dem Inhalt des angebotenen Religionsunterrichts und der Anhörung der Lehrerin bestehe nicht die Gefahr, dass den Kindern gegen ihren oder den Willen der Eltern der christliche Glaube aufgezwungen werde.

Das Kölner Oberlandesgericht (OLG) ließ die Beschwerde beim Bundesgerichtshof zu. Die Klärung der Rechtsfrage, inwieweit die Teilnahme am Religionsunterricht auch bei konfessionslosen Kindern dem Kindeswohl dient, habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung.

age/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zu Streit zwischen konfessionslosen Eltern: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8563 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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