OLG Köln zur Schulpflicht: "Neomarxistischer" Lehrplan rechtfertigt keine Befreiung

05.12.2012

Eltern müssen ihre Kinder auch dann zur Schule schicken, wenn der Lehrplan nicht ihren Erziehungszielen entspricht. Das entschied das OLG Köln am Mittwoch und wies damit den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde zurück. Das AG Bonn hatte die Eltern zuvor zur Zahlung eines Bußgelds verurteilt, weil sie ihre Kinder von dem ihrer Ansicht nach "neomarxistischen" Unterricht befreien wollten.

Ein Konflikt zwischen Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern und dem staalichen Bildungs- und Erziehungsauftrag könne nur durch Befreiung von einzelnen schulischen Veranstaltungen gelöst werden, so das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Beschl. v. 27.11.2012, Az. 1 RBs 308/12).

Die Kölner Richter lehnten den Antrag der Eltern ab und verwiesen auf die Begründung des Amtsgerichts (AG) Bonn. Dort hatten sich die Eltern erfolglos gegen ein Bußgeld ihrer Kreises in Höhe von 150 Euro zur Wehr gesetzt. Das Kreisschulamt hatte die Eltern zuvor mehrfach vergeblich dazu aufgefordert, ihre beiden Kinder zur Schule zu schicken.

Staat darf eigene Erziehungsziele verfolgen

Das AG reduzierte zwar das Bußgeld auf 100 Euro, lehnte aber einen Rechtsverstoß des Kreisschulamtes ab. Die staatliche Gemeinschaft überwache das elterliche Erziehungsrecht. Nach Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz unterstehe das Schulwesen der staatlichen Aufsicht, wonach der Staat auch eigene Erziehungsziele verfolgen dürfe.

Die Eltern hatten ihre Kinder nicht zur Schule angemeldet, weil sie die Eltern-Kind-Beziehung und die christliche Erziehung ihrer Kinder bedroht sahen. Durch "Gender Mainstreaming" verwische die Schule die gottgegebenen Unterschiede von Mann und Frau. Die Schulbücher seien außerdem nicht wissenschaftlich korrekt. Auf diese Ansichten kam es jedoch weder vor dem OLG noch vor dem AG an.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zur Schulpflicht: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7710 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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