OLG Köln zu Wifi-Hotspots: Uni­ty­media darf Router der Kunden nutzen

02.02.2018

Das OLG Köln hat entschieden, dass Unitymedia die Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen darf. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden sei dafür nicht erforderlich.

Unitymedia darf die Router, die das Unternehmen den Kunden stellt, für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ("WifiSpots") nutzen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ("Opt in") ist hierfür nicht erforderlich. Es muss aber für die Kunden jederzeit die Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen ("Opt out"). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am Freitag entschieden und eine Klage der Verbraucherzentrale gegen Unitymedia abgewiesen (Urt. v. 02.02.2018, Az. 6 U 85/17).

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia hatte mit dem Vesuch begonnen, das größte Netz von WLAN-Hotspots in Deutschland aufzubauen. Bis Ende 2016 sollten so 1,5 Millionen "Wifi-Spots" für die Kunden in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg verfügbar sein. Die Router der Unitymedia-Kunden sollten zwei Signale ausgeben: Ein privates, für das heimische WLAN, und ein öffentliches für den Hotspot, über den andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen können sollten.

Die Verbraucherzentrale vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration eines zweiten Signals, das ein vom WLAN-Netz des Kunden unabhängiges WLAN-Netz auf dem Router aktiviert, eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich sei. Dieser Argumentation war das Landgericht Köln noch gefolgt und hatte der Unterlassungsklage stattgegeben.

Belästigung der Kunden nicht unzumutbar

Auf die Berufung von Unitymedia hat das OLG das landgerichtliche Urteil aufgehoben. Die Aufschaltung des zusätzlichen Signals stelle keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Zwar handele es sich bei dem zusätzlichen WLAN-Signal grundsätzlich um eine Belästigung, da den Kunden eine geschäftliche Handlung aufgedrängt werde. Die Belästigung sei aber bei einer Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden nicht als unzumutbar einzustufen.

Unitymedia habe ein berechtigtes Interesse, sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzfunktionen auszuweiten. Außerdem gebe es ein Interesse der anderen Kunden, Wifi-Hotspots auch außerhalb der Privatwohnung zu nutzen. Demgegenüber sei die Belästigung der Kunden durch die Aufschaltung des zweiten Signals gering, so das OLG. Zudem sei ihr Eigentumsrecht nicht betroffen, da die Router im Eigentum von Unitymedia stünden.

Die Software könne außerdem ohne Mitwirkung oder Störungen der Kunden aufgespielt werden. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung seien ebenfalls nicht vorgetragen worden. Schließlich bestehe für die Kunden jederzeit die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem von Unitymedia betriebenen System wieder "herauszuoptieren", so das OLG.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof aber zugelassen. Die Frage, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmers verbleibenden Ressourcen im Haushalt des Kunden zulässig ist, reiche über die Lösung des konkreten Falles hinaus. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zu Wifi-Hotspots: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26857 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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