OLG Köln zum Wettbewerbsrecht: Par­ma­schinken, mild und süß

23.01.2019

Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken wacht genau über ihre Ursprungsbezeichnung und verklagte einen Schinkenverkäufer, der Pfeffer und Knoblauch verwendete. Der Argumentation konnte auch das OLG Köln nicht widerstehen.

Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Erfolg gegen einen Vertreiber von Schinken aus der gleichen Region errungen. Ein als "Culatello di Parma" in Deutschland verkaufter Schinken dürfe als unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" so nicht weiter verkauft werden, gab das Gericht am Mittwoch bekannt (Urt. v. 18.01.2019, Az. 6 U 61/18).

Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Senat musste sich bei der Entscheidung mit den Details der italienischen Schinkenherstellung befassen. Während "Prosciutto di Parma" eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Ursprungsbezeichnung ist, trifft dies auf die aus der gleichen Region stammende Schinkenart "Culatello di Parma" nicht zu. Bei beiden Produkten handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. "Culatello" enthält aber unter anderem mit Pfeffer und Knoblauch Zutaten, die bei "Prosciutto di Parma" nicht zugelassen sind, und darf daher unter dieser Bezeichnung nicht vertrieben werden.

Kann der europäische Verbraucher die Produkte verwechseln?

Der Streit drehte sich insbesondere um die Frage, ob der verklagte Hersteller durch die verwendete Produktbezeichnung "Culatello di Parma" unzulässig auf den geschützten Begriff "Prosciutto di Parma" anspielt, was nach Art. 13 der europäischen Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nicht erlaubt ist. Eine Anspielung ist danach selbst dann verboten, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist. Da es sich um einen europaweiten Schutz handelt, kommt es auf die sogenannte Verkehrsauffassung des europäischen Verbrauchers an.

Bei einer umfassenden Gesamtabwägung kam der Senat zu dem Schluss, dass das Produkt mit dieser Bezeichnung und Verpackung unzulässig auf "Prosciutto di Parma" anspiele. Dafür spreche unter anderem die ähnlichen Produktbezeichnungen und die starke Ähnlichkeit der Produkte, welche für den Verbraucher substituierbar seien.

Außerdem spreche die Ähnlichkeit der Produktetiketten dafür, dass die beklagte Schinkenvertreiber bewusst auf die geschützte Bezeichnung "Prosciutto di Parma" anspiele. Auch wenn keine Verwechselungsgefahr bestehe, werde beim Verbraucher durch Verpackung, Etikettierung und Produktbezeichnung doch gedanklich ein Bezug zu der Ware hergestellt, die die geschützte Angabe "Prosciutto di Parma" trage, entschied das OLG Köln. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. 

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln zum Wettbewerbsrecht: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33395 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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