Ein qualifiziertes Angebot für ein Auto muss auch Angaben zu dessen Motor enthalten, damit der Verbraucher sich ein umfassendes Bild machen kann, entschied das OLG Köln.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat entschieden, dass eine großformatige Printwerbung für ein KFZ auch alle wesentlichen Angaben zur Motorisierung enthalten muss (Urt. v. 13.03.20 Az. 6 U 267/19). Ohne diese Angaben dürfe eine Werbung nicht weiter geschaltet werden.
Ein Autohaus aus dem Bergischen Land hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text detaillierte Angaben zu dem Modell gemacht, dabei jedoch keine Aussage zum Motor getroffen. Dies hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beanstandet und das Autohaus auf Unterlassung und Abmahnungskosten in Anspruch genommen.
In diesem Punkt hat der OLG dem Verein Recht gegben. Bei der Werbung handle es sich um eine "Aufforderung zum Kauf" gem. § 5a Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die alle wesentlichen Informationen zur Motorisierung, also auch zur Leistung, Hubraum und Kraftstoffart enthalten müsse.
Weil es sich bei einem Neuwagen um eine teure und langlebige Ware handle, brauche der Verbraucher auch konkrete Angaben zum Motor des KFZ, so der Senat. Im Text erhalte der Verbraucher der Werbung Angaben, um das KFZ zu identifizieren und sich eine Meinung über das Produkt zu bilden. Auf dieser Grundlage könne er eine geschäftliche Entscheidung treffen, z.B. ob er das Autohaus aufsuchen wolle.
vbr/LTO-Redaktion
OLG Köln zur Automobilwerbung: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41201 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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