Energieversorger dürfen auch bei ihren Grund- und Ersatzversorgungstarifen zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden, so das OLG Köln. Die höheren Energiepreise dürften also bei neuen Verträgen weitergegeben werden.
Durch den sich immer weiter zuspitzenden Konflikt mit Russland müssen sich Verbraucher bei dem Abschluss neuer Verträge für Strom und Gas auf drastische Preiserhöhungen einstellen. Das gilt auch für die Grund- und Ersatzversorgung. Energieunternehmen dürfen auch hier bei ihren Preisen zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, wie es am Dienstag bekannt gab (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 6 W 10/22).
Ein Verbraucherverband hatte das Energieunternehmen RheinEnergie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Grundversorger für Köln und Umgebung beliefert seine Kunden zu unterschiedlichen Preisen und stellt dabei auf das Datum des Vertragsschlusses ab. Die Verbraucherschützer sehen hierin einen Verstoß gegen das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG). Bereits das Landgericht (LG) Köln hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aber erstinstanzlich abgelehnt und den Eilantrag zurückgewiesen.
OLG: Nicht gleiche Preise für alle Kunden
Dieser Auffassung hat sich nun auch das OLG Köln angeschlossen. Die Grundversorger seien nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG zwar verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden entsprechend zu beliefern. Allerdings müssten sie deswegen nicht sämtliche Kunden zu gleichen Preisen beliefern, so der 6. Zivilsenat. Der Grundsatz der Preisgleichheit sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Energielieferung zu den veröffentlichten Preisen erfolge und nicht ohne Bezug dazu angeboten würde.
Die Richterinnen und Richter sahen dadurch zwar Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung nutzten und dafür höhere Preisen zahlen müssten. Dies sei aber gerechtfertigt, weil sonst die bestehenden Kunden erhöhte Preise bezahlten.
Ein anderes Verständnis der Norm – so wie von dem Verbraucherverband vertreten – schränke die Entscheidungsfreiheit des Energieversorgers darüber hinaus unverhältnismäßig ein.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Köln zur Grundversorgung mit Strom und Gas: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47756 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag