OLG Köln nimmt Verbrauchertäuschung an: Die "dreiste Lüge" eines Auto­ver­käu­fers

24.05.2019

Ein KfZ-Händler musste eine deutliche Niederlage vor dem OLG Köln hinnehmen. Von einer sog. "dreisten Lüge" sprachen die Richter angesichts der Preisangabe zu einem Auto, die im Kleingedruckten ungewöhnlichen Bedingungen unterlag.

Ein Autokäufer muss sich auf die Preisangabe einer Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das Kleingedruckte zu lesen. Finden sich dort Bedingungen, die vorliegen müssen, damit der angebotenen Preis auch tatsächlich gilt, können solche eine Verbrauchertäuschung darstellen, so das Oberlandesgericht Köln (OLG, Urt. v. 05.04.2019, Az. 6U 179/18).

Der beklagte KfZ-Händler hatte auf der Plattform eine "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro angeboten. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt "Weiteres" fanden sich noch zwei Zusätze, die entscheidenden Einfluss auf den angebotenen Preis hatten. Denn zum einen galt der Preis nur für den Fall, dass der Kunde ein anderes Fahrzeug in Zahlung geben würde. Zum anderen war das Fahrzeug nur für den angebotenen Preis zu haben, wenn die Limousine eine Tageszulassung im Folgemonat erhalte.

Ein solches Vorgehen bezeichneten die Kölner Richter als sog. "dreiste Lüge", die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtig gestellt werden könne. Die Preisangabe sei irreführend und daher unzulässig, da die Anzeige den Eindruck erwecke, dass das Fahrzeug von jedermann zu einem Preis von 12.490 Euro erworben werden könne. Preisangaben sollten aber Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat sei der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher sei die Preisangabe letztlich wertlos. Er könne das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.

Durch die Angabe der Bedingungen unter dem Punkt "Weiteres" ändere sich die Rechtslage keinesfalls, so das OLG weiter. Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt "Weiteres" lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts. Ein Kaufinteressent wird sich nach Ansicht der Kölner Richter aber in aller Regel nicht den gesamten Werbetext durchlesen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich Verbraucher auf der Suche nach Neufahrzeugen schon im Vorfeld so sehr mit den PKW beschäftigt hätten, dass sie beim Vergleich von Angeboten nur noch den Preis und wenige weitere Informationen benötigten.

Für den KfZ-Händler kam schließlich noch die Aufmachung der Online-Plattform erschwerend hinzu. Denn die Suchfunktion der Website unterschied in "Neufahrzeuge" und "Tageszulassung". Mit einem "Neufahrzeug mit Tageszulassung" müsse ein Verbraucher daher nicht rechnen.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Köln nimmt Verbrauchertäuschung an: . In: Legal Tribune Online, 24.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35587 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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