Die CDU muss die Gründung einer "CDSU" in Bayern nicht dulden. Sie erwecke den Eindruck, ihr organisatorisch nahe zu stehen, entschied das OLG Köln. Der Parteigründer muss jetzt ein Ordnungsgeld zahlen.
Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) muss es nicht dulden, dass in Bayern der Landesverband einer politischen Partei gegründet wird, der ihren Namen trägt oder den Anschein erweckt, ihr organisatorisch nahe zu stehen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Beschl. v. 17.11.2017, Az 1 W 17/17).
Der Senat bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, durch welche die CDU gegen den Gründer der Partei mit dem Namen "Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)" ein Ordnungsgeld erwirkt hatte. Zusätzlich hob er die Höhe des Ordnungsgeldes von 300 Euro auf 600 Euro an.
Die CDU hatte bereits im Oktober 2016 eine einstweilige Verfügung gegen den CDSU-Parteigründer Michael Kosmala erstritten, mit der ihm verboten wurde, den Namen und das Logo der CDU zu verwenden. Außerdem durfte er nicht mehr zur Gründung einer solchen Partei aufrufen. Trotz der Auflagen hatte Kosmala im Internet weiterhin auf der - zwar mittlerweile nicht mehr erreichbaren - Internetadresse cdu-bayern.org einen Gründungsaufruf für eine neue Partei veröffentlicht.
Bereits die Verwendung des Namenskürzels "CDU" in der Internetadresse sei nach der Verbotsverfügung unzulässig gewesen, teilte der Senat mit. Auch ähnele die Kurzbezeichnung CDSU sowie die für die Kurzbezeichnung genutzte Schriftart dem von der CDU genutzten Schrift-Logo. Der Gründungsaufruf erwecke in der Gesamtschau den Eindruck, es handele sich um eine von der CDU gebilligte oder geduldete Gründung einer Landespartei, die in deren Organisationsstruktur einbezogen sei oder dieser jedenfalls nahestehe, so die Kölner Richter.
acr/LTO-Redaktion
Wegen Gründung einer "CDSU" in Bayern: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25587 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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