Wenn eine entsprechende Wirkung nicht wissenschaftlich belegt werden kann, dürfen Waren nicht mit einer gesundheitsfördernden Wirkung beworben werden. Dies entschied das OLG Koblenz im Zusammenhang mit der Werbung eines Kaufhauses für "Fitnesssandalen" und bestätigte damit eine Entscheidung des LG Mainz.
Ein Warenhaus hatte in einem Prospekt so genannte "Fitnesssandalen" angeboten und mit den Zusätzen "kann helfen, Cellulite vorzubeugen" und "kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen" beworben. Diese Werbung war dem Kaufhaus vom Landgericht (LG) Mainz untersagt worden, da ein Sachverständiger zu dem Schluss gekommen war, dass die behauptete Wirkung nicht wissenschaftlich belegt ist.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz blieb erfolglos. Der 9. Zivilsenat begründete seine Entscheidung damit, dass die Werbung des Warenhauses irreführend sei. Denn wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet und damit irreführend (Urt. v. 10.01.2013, Az. 9 U 922/12).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu irreführender Werbung: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7998 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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