Die in den Zentralkrankenhäusern der Bundeswehr beschäftigten Ärzte haften für eventuelle Behandlungsfehler nicht persönlich. Ausnahmen gelten jedoch bei einer vorsätzlichen Schädigung.
Eine Frau hatte gegen die Ärzte des Bundeswehrzentralkrankenhauses in Koblenz geklagt, da sie sich falsch behandelt fühlte. In einem Beschluss (Az. 5 U 154/10) des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz wurde die Klage nun abgewiesen.
Der Patient müsse sich nach Meinung des Gerichts allein an das Krankenhaus halten. Für die Ärzte gelte bei in Bundeswehrkrankenhäusern behandelten Zivilpersonen die gleiche Rechtslage wie bei Beamten. Demnach haften die Ärzte für Fehler nicht persönlich, sondern allein der Staat. Eine Ausnahme gelte lediglich im Falle einer vorsätzlichen Schädigung.
Auch für eine Berufung sah das OLG keine Erfolgschance.
OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1785 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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