Ein Radfahrer, der außerhalb der Fußgängerfurt und bei roter Ampel versucht, noch vor einem herannnahenden LKW die Straße zu überqueren und dabei mit dem Fahrzeug kollidiert, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies hat der 12. Zivilsenat in einem am Dienstag bekannt gegebenen Beschluss entschieden.
Ein solches Verhalten sei grob verkehrswidrig und extrem riskant, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Beschl. v. 28.04.2011, Az. 12 U 500/10).
Der klagende Radfahrer war bei der Kollision unter den LKW geraten und schwer verletzt worden. Der LKW-Fahrer hatte rechts abbiegen wollen, musste aber in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte der LKW-Fahrer den Abbiegevorgang fort und kollidierte mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße gefahren war.
Der Verletzte und seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des LKW-Fahrers und nahmen daher diesen sowie dessen Versicherung auf Ersatz der Krankenkosten in Höhe eines Betrages von etwa 80.000 Euro und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 250.000 Euro in Anspruch.
Mit Anfahren des LKW war zu rechnen
Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des LKW-Fahrers ausscheidet.
Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz und betont, der Radfahrer habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des LKW zu rechnen gewesen sei.
Ein Fehlverhalten des LKW-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Klägers scheide daher eine Haftung des LKW-Fahrers ganz aus.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 05.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3666 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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