Eine Architektin vertrat ihre Auftraggeber in einem Widerspruchsverfahren, weil dies ihrer Auffassung nach zur ihrem Berufs- und Tätigkeitsgebiet dazu gehört. Das sah das OLG Koblenz nun aber anders.
Ein Architekt ist nicht befugt, seinen Auftraggeber im behördlichen Widerspruchsverfahren zu vertreten. Das entscheid das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 4.12.2019, Az. 9 U 1067/19).
Eine Architektin hatte für ihre Auftraggeber, die Eigentümer eines Grundstücks, eine Bauvoranfrage gestellt. Diese wurde jedoch abgelehnt. Gegen den Bescheid legte die Architektin im Namen der Grundstückseigentümer Widerspruch ein. Dies rief eine berufsständische Organisation der Rechtsanwaltschaft auf den Plan, die die Architektin auf Unterlassung in Anspruch nahm wegen unerlaubter Rechtsdienstleitung.
Das sah die Architektin jedoch anders. Sie verstand ihre Tätigkeit als Architektin so, dass auch das Widerspruchsverfahren zu ihrem Berufs- und Tätigkeitsgebiet gehöre – zumindest jedenfalls als Nebendienstleistung. Eine solche sei nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubt.
Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Es entschied, dass eine erlaubte Nebenleistung dann nicht mehr vorliege, wenn eine Rechtsprüfung erforderlich sei und es nicht mehr um eine rein schematische Rechtsanwendung gehe. Das sei bei einem Widerspruchsverfahren, das eine Einzelfallprüfung erfordert, der Fall und ein Architekt sei daher nicht mehr qualifiziert für diese Tätigkeit. Die Berufsausübungsfreiheit der Architektin aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz sei durch die Regelung des RDG auch nicht verletzt, da zum einen allenfalls der Randbereich der Tätigkeit als Architektin berührt sei und zum anderen der Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung mögliche Eingriffe rechtfertige.
Gegen die Entscheidung des Senats wurde bereits Revision eingelegt.
ast/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zu unerlaubter Rechtsdienstleistung: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41987 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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