OLG Koblenz zu Abschaltvorrichtung bei VW-Fahrzeug: Scha­dens­er­satz wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­riger Schä­d­i­gung

12.06.2019

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass VW einem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Das Unternehmen kündigte umgehend Revision an.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet ist (Urt. v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18). Der Käufer müsse sich aber einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Bundesweit sei damit zum vierten Mal ein zweitinstanzliches Urteil gegen den Autobauer gesprochen worden, sagte ein VW-Sprecher. 25 OLG-Urteile seien dagegen zugunsten von Volkswagen oder VW-Händlern ausgegangen.

Herbert Gilbert aus Gebroth im Kreis Bad Kreuznach hatte vor Bekanntwerden der Abgasmanipulationen einen gebrauchten VW Sharan mit einem Dieselmotor EA 189 für gut 31.000 Euro gekauft und später von Volkswagen den vollen Kaufpreis zurückgefordert. Das Landgericht Bad Kreuznach wies seine Klage in der ersten Instanz ab. Der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz verurteilte VW dagegen nun zur Zahlung von fast 26.000 Euro an den Käufer. Die übrigen nahezu 6.000 Euro zogen die Richter in Anrechnung der bereits vom Käufer gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil ab.

Das OLG hielt VW vor, den Sharan "unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht" zu haben. Mit dieser bestehe "die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung". Das sei ein Schaden. Bei einem Weiterverkauf gebe es einen Wertverlust. VW habe sittenwidrig gehandelt. Das OLG betonte, "dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung getäuscht" worden seien. Es sei daher ausgeschlossen, dass der VW-Vorstand oder zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung die Manipulationen nicht gekannt hätten. "Das Bestreben des Käufers, durch den Kauf eines möglichst umweltschonenden Produkts einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, sei durch eine gezielte Täuschung unterlaufen worden", so das OLG weiter.

VW: "Den Kunden ist kein Schaden entstanden"

Mit seiner Auffassung steht der Koblenzer Senat nicht alleine da: Auch das OLG Köln sah den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als erfüllt an. Das OLG Karlsruhe hielt Schadensersatzansprüche eines VW-Kunden ebenfalls deswegen für begründet.

Der VW-Sprecher teilte mit: "Wir halten das Urteil für rechtsfehlerhaft und werden dagegen Revision einlegen." Damit ginge das Verfahren zum Bundesgerichtshof (BGH). Autokäufer Gilbert zeigte sich vor diesem Hintergrund "vorsichtig optimistisch". VW habe ihm vor der OLG-Entscheidung auch die Rückabwicklung des Sharan-Kaufs für gut 21.000 Euro angeboten - das habe er aber ausgeschlagen. Der VW-Sprecher ergänzte: "Klarheit zu bestimmten Rechtsfragen erwarten wir erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs."

Noch gibt es keine abschließende BGH-Entscheidung. Ein eigentlich für Ende Februar 2019 angesetzter Verkündungstermin in einem anderen Verfahren wurde wegen eines Vergleichs wieder gestrichen. Allerdings teilte der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat seine Rechtsauffassung dennoch mit: Laut BGH habe man die Parteien darauf hingewiesen, dass die Abschalteinrichtung, die vom Wolfsburger Automobilkonzern in viele seiner Dieselfahrzeuge verbaut wurde, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellen dürfte, hieß es damals in der Pressemitteilung des Gerichts.

Laut dem VW-Sprecher "ist den Kunden kein Schaden entstanden, da alle Autos im Verkehr genutzt werden können und sicher sind. Nach wie vor werden sie von hunderttausenden Kunden täglich gefahren. Die Fahrzeuge können auch weiterhin verkauft werden. Alle erforderlichen Genehmigungen liegen vor." Zwar gebe es wegen der Debatte über Fahrverbote eine Unsicherheit hinsichtlich der Restwerte für Dieselautos. "Dies betrifft jedoch die Fahrzeuge aller Hersteller und kann deshalb nicht im Zusammenhang mit Umschaltlogik oder den Updates bei Volkswagen stehen."

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Abschaltvorrichtung bei VW-Fahrzeug: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35881 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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