OLG Koblenz zu Autounfall: Kein Kas­ko­schutz bei Ver­lassen des Unfal­l­orts

30.03.2021

Ein Autofahrer bleibt nach einem Unfall auf einem Schaden von rund 22.000 Euro sitzen, weil er den Unfallort verlassen und den Schaden zu spät gemeldet hat. Die Vollkaskoversicherung habe zurecht die Erstattung verweigert, so das OLG.

Verlässt ein Fahrer den Unfallort und meldet den Schaden nicht so früh wie möglich, dann muss seine Kaskoversicherung nicht zahlen. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem nun veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschl. v. 11.12.2020, Az. 12 U 235/20). 

Die Koblenzer Richterinnen und Richter haben sich mit dem Fall eines Autofahrers beschäftigt, der ohne Fremdeinwirkung bei Tempo 100 km/h auf einer Autobahn mit einer Leitplanke kollidiert war. Nachdem er den so entstandenen Schaden an seinem Auto, nämlich Streifspuren an der gesamten linken Fahrzeugseite, in Augenschein genommen habe, sei er weitergefahren. Die Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung habe er erst vier Tage später fertig gestellt. 

Die Reparaturkosten beliefen sich nach Angaben des Gerichts auf rund 22.000 Euro. Der Fahrer hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf die Erstattung dieses Betrags geklagt und war vor dem Landgericht gescheitert. Die Versicherung sei von ihrer Leistung frei geworden, weil der Kläger die in den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt habe, so das LG. Dadurch seien dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht worden.

Wartepflicht jedenfalls bei Unfallflucht verletzt

Dem hat sich das OLG nun angeschlossen und in einem Hinweisbeschluss die Berufung des Klägers als nicht erfolgsversprechend eingeschätzt. Ein Fahrer verletze die in den AKB festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht. Davon sei in dem Fall des Klägers auszugehen, schließlich könne man aufgrund des erheblichen Schadensbilds am Auto davon ausgehen, dass auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke entstanden sei. Daher hätte der Kläger an der Unfallstelle warten müssen, so das Gericht. Zudem sei ihm vorzuwerfen, dass er an der nächstmöglichen regulären Anhaltemöglichkeit weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informiert habe. Dadurch hat er es der Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen.

Laut Pressemitteilung hat der Kläger nach diesem Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Autounfall: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44621 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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