OLG Karlsruhe zu Geräuschimmissionen: Anwohner müssen Glo­cken­ge­läut hin­nehmen

03.08.2018

Im Ortsteil Maleck der Stadt Emmendingen hat das Glockengeläut der Gemeinde eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition. Einem Anwohner wurde es nun zu laut. Das OLG Karlsruhe entschied aber, dass er mit dem Geläut leben muss.

Manche nervt das Gebimmel, manche finden Glockengeläut schön - im Emmendinger Ortsteil Maleck jedenfalls darf die Gemeinde nach einem Gerichtsurteil die Glocke unverändert laut läuten. Die Besitzer eines Grundstücks neben dem Glockenturm müssen den Lärm der Dorfglocke dulden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am Freitag (Urt. v. 3.08.2018, Az. 4 U 17/18). Zuvor hatte bereits das Freiburger Landgericht im Sinne der Gemeinde entschieden und die Klage der Grundstückseigentümer zurückgewiesen.

Sie hatten sich gegen das Läuten gewehrt und verlangt, die Lautstärke zu reduzieren. Die Glocken läuten an Werktagen zweimal, einmal im Monat am Sonntag sowie auch an Weihnachten. Die Glocke hatte früher auf dem Rathaus geläutet; seit einigen Jahren bimmelt sie auf einem extra gebauten Glockenturm auf einem Grundstück des Gemeindehauses.

Die von dem Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten seien unwesentlich und daher zu dulden, führten die OLG-Richter aus. Nach den Messungen des Sachverständigen überschreite das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel, nicht dagegen den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel. Letzterer sei bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend. Zudem habe sich der Senat bei einem durchgeführten Ortstermin auch selbst davon überzeugt, dass die Beeinträchtigungen auf dem Grundstück der Kläger hinnehmbar seien.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zu Geräuschimmissionen: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30167 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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