Wer auf einer Demo das Gesicht verhüllt, macht sich wegen eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot strafbar. Das gilt laut dem OLG Karlsruhe auch für Demonstrierende, die sich aus Angst vor Repressalien durch die Gegner vermummen.
Demonstrierende dürfen sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe nicht vermummen, um von politischen Gegnern unerkannt zu bleiben. Das Vermummungsverbot habe den Zweck, schon abstrakten Gefährdungen bei Versammlungen entgegenzuwirken, teilte das OLG am Donnerstag mit. "Vermummte stellen bei einer Demonstration regelmäßig den Kern der Gewalttäter und können diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigen, in ihrer Gewaltbereitschaft bestärken."
Der zweite Strafsenat habe daher in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte mit seiner Entscheidung einer Einschränkung des Vermummungsverbots in § 17a Abs. 2 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) eine Absage erteilt (Urt. v. 30.06.2022, Az. 2 Rv 34 Ss 789/21). Wer das eigene Gesicht verhüllt, mache sich wegen Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot strafbar.
Einige Land- und Amtsgerichte hätten das anders gesehen, hieß es in der Mitteilung. Der Senat wies darauf hin, dass das Versammlungsgesetz der Versammlungsbehörde ermögliche, jemanden in begründeten Fällen von dem Vermummungsverbot zu befreien. Das sei im konkreten Fall aber nicht so gewesen.
Ein 41 Jahre alter Angeklagter hatte der Mitteilung zufolge den Tatvorwurf mit der Einlassung verteidigt, er habe sich "aus Angst vor einer Identifizierung durch die 'Nazis' vermummt", da er befürchtet habe, von den Teilnehmenden eines Aufzugs der AfD, der in unmittelbarer Nähe an ihm vorbeigezogen sei, fotografiert oder gefilmt zu werden. Das Landgericht Freiburg hatte den Mann freigesprochen, die Staatsanwaltschaft ging in Revision. Das OLG wies die Sache nun zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zum Versammlungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48970 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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