OLG Karlsruhe zur Befreiung von der Maskenpflicht: Ein ein­fa­ches Attest reicht

28.04.2022

Obwohl sie eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht hatte, wurde eine Frau wegen eines Verstoßes gegen die Maskenpflicht zu einem Bußgeld verurteilt. Das geht nicht, wie das OLG Karlsruhe entschied. 

Ein ärztliches Attest mit der Feststellung, dass eine Person "aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann", genügt den Anforderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg an eine Befreiung von der Maskenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, wie am Donnerstag bekannt wurde (Beschl. v. 25.04.2022, Az. 2 Rb 37 Ss 25/22).

Das OLG gab damit einer heute 59 Jahre alten Frau Recht, die vom Amtsgericht (AG) Sinsheim wegen Verstoßes gegen die Corona-Verordnung zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden war. Die Frau war im Dezember 2020 einkaufen gegangen, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sie hatte dabei ein von einer Ärztin ausgestelltes Attest vorgelegt, wonach sie "aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann".

Das AG Sinsheim hatte darin einen Verstoß gegen die damals geltende Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gesehen. Laut AG könne ein ärztliches Attest nur von der Maskenpflicht befreien, wenn es "die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren" ebenso konkret benenne wie "relevante Vorerkrankungen" und "auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt" sei.

Gegen diese Entscheidung hat das OLG die Rechtsbeschwerde der Frau zugelassen, das Urteil des AG aufgehoben und die Betroffene freigesprochen. Die damals geltende Corona-Verordnung habe eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter anderem für Personen enthalten, "die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat". Die vom Amtsgericht Sinsheim verlangten gesteigerten Anforderungen an diese ärztliche Bescheinigung waren dieser Regelung nach Auffassung des 2. Bußgeldsenats nicht zu entnehmen und auch vom Willen des Verordnungsgebers nicht gedeckt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

acr/LTO-Redaktion 

Zitiervorschlag

OLG Karlsruhe zur Befreiung von der Maskenpflicht: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48284 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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