Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Dieselkäufer Anspruch auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises hat. Ein anderer Senat am selben Gericht sah das kürzlich noch anders, genauso wie ein OLG im Norden.
Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat den Umfang des Schadensersatzanspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und Deliktszinsen für geleistete Zahlungen. Dabei sind Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer abzuziehen, wie das Gericht am Freitag bekanntgab (Urt. v. 19.11.2019, Az. 17 U 146/19).
Der klagende Autokäufer erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran. Er hatte den Kaufpreis von 16.700 Euro teilweise durch ein Darlehen finanziert und einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief abgeschlossen. Er verlangte von VW im Rahmen des Abgasskandals als Schadensersatz u.a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage teilweise statt, die verlangten Zinsen erkannte es ihm aber nicht zu. Beide Parteien hatten hiergegen Berufung eingelegt.
Das OLG hat das Urteil nun teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Senats haftet VW wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Kläger könne daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Zudem habe er einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer müsse sich aber für die von ihm gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
13. Senat desselben Gerichts verneinte zuvor den Zinsanspruch
Das OLG sprach dem Kläger auch Deliktszinsen nach § 849 BGB in Höhe von vier Prozent jährlich ab Zahlung der Darlehensraten zu. Damit entschied der 17. Senat anders als der 13. Senat desselben Gerichts, der die Ansprüche auf Verzinsung kürzlich noch für nicht begründet hielt (Urt. v. 06.11.2019, Az. 13 U 37/19).
Die Frage der Haftung von VW in Dieselfällen und die Frage, ob Dieselkäufer von VW Deliktszinsen fordern können, wird von verschiedenen OLG unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln kam im Mai zu einem ähnlichen Ergebnis und entschied, dass der Zinsanspruch nicht erst nach Rechtshängigkeit, sondern schon ab dem Kaufdatum bestehen kann. Das OLG Schleswig Holstein entschied dagegen ebenfalls am Freitag, dass der Zahlungsanspruch erst ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. Zwar nahm das Gericht an, dass einer Autokäuferin aufgrund der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch VW ein Betrag in Höhe des Kaufpreises im Sinne von § 849 BGB entzogen wurde. Allerdings erhielt sie dafür nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen OLG eine andere Sache zur Nutzung zurück, nämlich das fahrbereite und im Übrigen voll funktionsfähige Fahrzeug. Die fehlende Nutzbarkeit der Kaufsumme sei dadurch in der Folgezeit ausreichend kompensiert worden (Urt. v. 22.11.2019, Az. 17 U 44/19).
Eine endgültige Klärung all dieser Fragen durch den Bundesgerichtshof steht bislang noch aus. Sowohl das Karlsruher als auch das Schleswig-Holsteinische OLG ließen die Revision daher zu.
acr/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zu VW-Diesel: . In: Legal Tribune Online, 22.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38849 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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