OLG Hamm zu Verkehrssicherungspflicht beim Rudelführen: Die Größe des Hundes ist entscheidend

21.05.2015

Nur ein Herrchen oder Frauchen, dafür mehrere Hunde: Die Menschen müssen auch beim Rudelführen aus Gefällgkeit sicherstellen, dass die Tiere niemanden gefährden können, entschied das OLG Hamm.

Wer mehrere Hunde gleichzeitig ausführt, hat diese so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Das gilt auch, wenn man nur aus Gefälligkeit die Hunde anderer mit ausführt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 3. Februar 2015  (Az. 9 U 91/14). Damit änderte es das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.

Die Klägerin war der Beklagten beim Spazierengehen begegnet. Die Beklagte hatte drei Hunde an der Leine geführt, darunter einen großen der Rasse Cane Corso. Dieser sprang die Klägerin beim Vorbeigehen überraschend an, so dass diese Schürfwunden und eine kleinere blutende Gesichtsverletzung unter dem Auge erlitt, die unter Narbenbildung verheilte. Sie forderte dafür von der Beklagten 3.000 Euro Schmerzensgeld.

Das OLG gab der Klage statt. Die Beklagte hafte aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Auch wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit anderer Menschen ausgehe. Sie habe zwar der gesetzlichen Leinenpflicht genügt, aber das reiche in diesem Fall nicht.

Sicherungspflicht wächst mit dem Hund

Die Beklagte habe den Hund nicht so geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin anspringen und verletzen konnte. Enges Beisichhalten, wie die Beklagte es tat, kann nach Beurteilung der Richter je nach Größe des Hundes nicht ausreichen. Im Falle des Cane Corso wäre ein hinreichend sicherer Griff nötig gewesen, der bereits ein Hochspringen des Hundes verhindert hätte. Dies umso mehr, als die Beklagte nach eigenen Angaben wusste, dass der Hund zum Schmusen schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfote auf die Schultern zu legen pflegte.

Dass Sie noch zwei weitere Hunde an Leinen geführt hat, entlastet die Beklagte nach Auffassung des OLG nicht. Das Rudelführen sei im vorliegenden Fall zwar nicht verboten gewesen, steigere aber das Gefährdungspotenzial für Dritte und könne deswegen die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Verkehrssicherungspflicht beim Rudelführen: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15615 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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