OLG Hamm untersagt Wahlwerbung: BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen DIE RECHTE

09.12.2013

Das OLG Hamm hat der Partei DIE RECHTE verboten, mit einem bestimmten Plakat in den Dortmunder Kommunalwahlkampf zu gehen. Das Plakat mit dem schwarz-gelben Schriftzug "von der Südtribüne in den Stadtrat" verletze die Persönlichkeitsrechte des BVB.

Der 6. Zivilsenat gab mit seinem Urteil dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Fußballvereins Borussia Dortmund (BVB) statt. Dieser hatte moniert, die Gestaltung eines Wahlplakates des Dortmunder Kreisverbandes der Partei DIE RECHTE verletze seine Persönlichkeitsrechte.

Zwar sei der BVB auf dem Plakat nicht namentlich genannt, allerdings werde durch die Farbgestaltung und das Wort "Südtribüne" eine Verbindung zu dem bekannten Fußballverein hergestellt und somit der Eindruck erweckt, der BVB billige die Wahlwerbung. Anders als noch das Landgericht (LG) Dortmund, teilten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm diese Auffassung und untersagtem der Partei die Verwendung des Wahlplakates (Urt. v. 09.12.2013, Az. 6 W 56/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm untersagt Wahlwerbung: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10300 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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