Ein Facharzt für Chirurgie muss einem Patienten wegen unzureichender Aufklärung über das Risiko einer Darmspiegelung ein Schmerzensgeld von 220.000 Euro zahlen. Letzterer war nach Komplikationen in Folge des Eingriffs zum Frührentner geworden.
Der beklagte Mediziner hafte, weil davon auszugehen sei, dass er den Patienten ohne ausreichende Aufklärung behandelt habe, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der Inhalt der vom Kläger unterzeichneten Einverständniserklärung lasse nicht auf eine ausreichende Risikoaufklärung schließen.
Nach dem vorgedruckten Teil der Erklärung sei unter anderem auf "die mit dem Eingriff verbundenen unvermeidbaren nachteiligen Folgen, mögliche Risiken und Komplikationsgefahren" hingewiesen worden. Diese allgemein gehaltene Erklärung sei weithin inhaltslos und wirke mit dem Hinweis auf "unvermeidbare nachteilige Folgen" verharmlosend. Ihr sei nicht zu entnehmen, dass die Erklärung vom Patienten gelesen, von ihm verstanden oder mit ihm erörtert worden sei. Ausgehändigte und vom Patienten unterzeichnete Formulare und Merkblätter ersetzten nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch. Zudem ließen sie nicht erkennen, dass ein Patient über ein in der Erklärung nicht ausdrücklich erwähntes Risiko informiert worden sei (Urt. v. 03.09.2013, Az. 26 U 85/12).
Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger hatte sich wegen Blutungen im Stuhlgang beim beklagten Facharzt vorgestellt. Dieser führte eine Darmspiegelung durch. In Folge dieses Eingriffs kam es bei dem Patienten zu einer Darmperforation, die operiert werden musste. Inzwischen ist er frühberentet und zu 100 Prozent behindert.
Auf seine Klage hin sprach das OLG ihm nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.000 Euro zu.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Arzthaftung: . In: Legal Tribune Online, 08.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9759 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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